Wahlbekanntmachung
1. Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen
a) in der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
b) zum Stadtrat der Kreisstadt Merzig
zu den Ortsräten der Stadtteile der Kreisstadt Merzig
zum Kreistag des Landkreises Merzig-Wadern
statt. Die Wahlen dauern von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Kreisstadt Merzig ist für die Europawahl und die Kommunalwahlen in 32 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die Briefwahl der Europawahl sind zudem drei Briefwahlbezirke eingerichtet. Für die Kommunalwahlen sind die allgemeinen Wahlbezirke gleichzeitig auch Briefwahlbezirke:
Wahlbezirk, Stadtteil | Wahlraum, Anschrift |
001 Merzig | Foyer Neues Rathaus Brauerstraße 5 |
002 Merzig | Vereinshaus Merzig Propsteistraße 2-4 |
003 Merzig | Peter-Wust-Gymnasium, Raum E 03 Goethestraße 16a |
004 Merzig | Kreuzbergschule Kreuzbergstraße 51 |
005 Merzig | Peter-Wust-Gymnasium, Raum E 04 Goethestraße 16a |
006 Merzig | Peter-Wust-Gymnasium, Raum E 11 Goethestraße 16a |
007 Merzig | Berufsbildungszentrum Waldstraße Waldstraße 51 |
008 Merzig | Grundschule St. Josef Beethovenstraße 2a |
009 Merzig | Grundschule St. Josef Beethovenstraße 2a |
021 Hilbringen | Pfarrzentrum Hilbringen Waldwieser Straße 4 |
022 Hilbringen | Pfarrzentrum Hilbringen Waldwieser Straße 4 |
023 Hilbringen | Kita Seitert An der Tongrube 2a |
031 Mechern | Vereinshaus Mechern Brunnenstraße 2 |
041 Mondorf | Gemeindehaus Mondorf Johannisstraße 18 |
051 Silwingen | Bürgerhaus Silwingen Domperberg 1 |
061 Fitten | Feuerwehrgerätehaus Fitten Wendelinusstraße 39 |
071 Ballern | Bürgerhaus Ballern-Fitten Recher Weg 2 |
081 Schwemlingen | Grundschule Schwemlingen Zum Schotzberg 3 |
082 Schwemlingen | Grundschule Schwemlingen Zum Schotzberg 3 |
091 Weiler | Vereinshaus Weiler Perler Straße 19 |
101 Büdingen | Bürgerhaus Büdingen Zum Saargau 31 |
111 Wellingen | Alte Schule Wellingen Lilienstraße 52a |
121 Besseringen | Grundschule Besseringen Bezirksstraße 100 |
122 Besseringen | Grundschule Besseringen Bezirksstraße 100 |
123 Besseringen | Grundschule Besseringen Bezirksstraße 100 |
131 Brotdorf | Cäciliensaal der Kath. Kirche Brotdorf Mettlacher Straße 3 |
132 Brotdorf | Grundschule Brotdorf Ringstraße 1 |
133 Brotdorf | Förderschule Lernen Brotdorf Ringstraße 3 |
141 Merchingen | Vereinshaus Merchingen Honzrather Straße 84 |
151 Harlingen | Bürgerhaus Harlingen Herrenwies 12 |
161 Bietzen | Dorfgemeinschaftshaus Bietzen Menninger Straße 63 |
171 Menningen | Bürgerhaus Menningen Saarfelser Straße 10 |
200 Briefwahl „Merzig Kernstadt“ | Neues Rathaus Brauerstraße 5 |
201 Briefwahl „links der Saar“ | Neues Rathaus Brauerstraße 5 |
200 Briefwahl „rechts der Saar“ | Neues Rathaus Brauerstraße 5 |
Die Wahllokale der Wahlbezirke 001, 003, 005 und 006 sowie die Briefwahllokale sind barrierefrei.
Auskünfte über die Zugänglichkeit der Wahlräume erhalten Sie beim Wahlamt unter 06861/85-230 oder wahl@merzig.de.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03. Mai bis 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in den o.g. Briefwahllokalen zusammen.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede oder jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1. für die Europawahl | einen grauweißen Stimmzettel, |
2. für die Stadtratswahl | einen gelben Stimmzettel, |
3. für die Ortsratswahl | einen orangefarbenen Stimmzettel, |
4. für die Kreistagswahl | einen grünen Stimmzettel. |
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
– Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre bzw. seine Stimme in der Weise ab, dass sie bzw. er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
– Bei der Stadtratswahl, der Ortsratswahl – mit Ausnahme des Stadtteils Silwingen – und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
– Bei der Ortsratswahl im Stadtteil Silwingen enthält bei Mehrheitswahl der Stimmzettel den zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Wählergruppe, den Familiennamen, den Vornamen, sowie den Beruf der Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages und ein freies Feld um weitere wählbare Personen aufzuführen.
Die Wählerin oder der Wähler kann die Stimme in folgender Weise abgeben:
1. durch Abgabe des Stimmzettels ohne Kennzeichnung, wodurch der vorhandene Wahlvorschlag angenommen wird oder
2. durch teilweise Annahme des vorhandenen Wahlvorschlages durch Streichung eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber oder
3. Ablehnung des vorhandenen Wahlvorschlages durch dessen gänzliche Streichung
Daneben können die Wählerinnen und Wähler selbst weitere wählbare Personen aufführen. Insgesamt darf der Stimmzettel nicht mehr als 18 Personen, gestrichene Bewerberinnen oder Bewerber des eingedruckten Wahlvorschlages nicht eingerechnet, enthalten.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises,
2. Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Stadtbezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),
4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht ((§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Merzig, den 27. Mai 2024
Der Oberbürgermeister
als Gemeindewahlleiter
Marcus Hoffeld