Merziger Stadtrat bereitet sich mit Satzungsänderungen auf potentielle Gesetzesänderung vor
Parkgebühren- und der Friedhofsgebührensatzung unter Vorbehalt geändert
Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steueränderungsgesetz des Bundes im Jahr 2015 wurde die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand deutlich ausgeweitet. § 2b UStG regelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise die Kreisstadt Merzig, marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, wie andere Marktteilnehmer. Dies soll sicherstellen, dass keine Wettbewerbsverzerrungen durch steuerliche Bevorzugungen entstehen.
Die Neuregelung des § 2b UStG trat zwar bereits am 01. Januar 2016 in Kraft, deren Anwendung wurde aber durch Ereignisse, wie die Corona-Pandemie und den Ukraine-Krieg bis zum 01.01.2025 ausgesetzt. Mit dem aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll diese Übergangsfrist möglicherweise erneut verlängert werden, bis zum 01.01.2027.
Da das Jahressteuergesetz 2024 vom Bundestag aber voraussichtlich erst Ende des Jahres verabschiedet wird, besteht insoweit noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Um vorbereitet zu sein, sollte der Bundestag die Verlängerung doch nicht beschließen, fasste der Merziger Stadtrat in seiner gestrigen Sitzung Beschlüsse zur Anpassung der Parkgebührenordnung und der Friedhofssatzung, für den derzeit nicht gänzlich auszuschließenden Fall einer verpflichtenden Anwendung des neuen Rechts bereits zum 01.01.2025.
Die vorgesehenen Änderungen der Friedhofs- und der Parkgebührensatzung beruhen ausschließlich aus der nach neuem Recht erforderlichen Unterscheidung in hoheitliche Tätigkeiten, die nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen, und wirtschaftliche Tätigkeiten, für welche die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben ist.
Dieses neue Recht ist teilweise nur schwer nachvollziehbar, wie die Stadtverwaltung erklärt: Das Parken am Straßenrand ist beispielsweise nicht gleichzusetzen mit dem Parken auf Parkplätzen. Das Parken in einer Parkbucht am Straßenrand ist umsatzsteuerlich der Regelung des öffentlichen Verkehrs zuzuordnen, wodurch keine Umsatzsteuer anfällt.
Anders sieht es jedoch auf Parkplätzen aus: Parkplätze, die nicht zum Straßenkörper gehören, sondern abseits der Straße auf einem separaten Grundstück liegen, sind nach neuem Recht umsatzsteuerbar. Dies betrifft beispielsweise den Parkplatz neben der Stadthalle oder den Christian-Kretzschmar-Platz neben dem Rathaus.
Dies stelle die Stadtverwaltung jedoch in einigen Fällen vor konkrete Herausforderungen, berichtet Oberbürgermeister Marcus Hoffeld: „Die abgeführte Umsatzsteuer muss zukünftig auf dem Parkschein ausgewiesen werden. Hierzu müssen alle Parkscheinautomaten umgerüstet werden. An Stellen wie beispielsweise in der Wagnerstraße ergibt sich hieraus ein Kuriosum: Für den Parkplatz gegenüber des ehemaligen Bioladens sowie die sieben Parkflächen entlang der Straße gibt es bisher einen Parkscheinautomaten. Da aber in Zukunft nur für die Flächen auf dem Parkplatz Umsatzsteuer anfällt, muss der Automat hierfür die Steuer auf dem Parkschein ausweisen, für die Flächen entlang der Straße aber nicht. Da dies technisch nicht möglich ist und ein zweiter Parkscheinautomat nur für Verwirrung sorgen würde, haben wir uns dazu entschlossen, an derartigen Stellen im Kernbereich der Innenstadt keine Parkgebühr mehr zu erheben und stattdessen Kurzzeitparkflächen in Anlehnung an die sogenannte ‚Brötchentaste‘ auszuweisen. Dadurch unterstützen wir zugleich den Handel und stärken die Merziger Innenstadt.“
Oberbürgermeister Hoffeld betont: „Wichtig ist uns, dass wir nicht von der Reform profitieren und Mehreinnahmen generieren. Wir geben lediglich weiter, was uns von anderer Stelle auferlegt wird. Die Änderungen treten aber nur dann ab dem Jahr 2025 in Kraft, wenn das neue Recht zum 01.01.2025 verpflichtend angewendet werden muss.“
Die potentiellen Änderungen im Detail können im Bürgerinformationsportal unter www.merzig.de/buergerinfo in der Stadtratssitzung vom 07.11.2024 unter Tagesordnungspunkt 4.2 und 4.3 abgerufen werden.