Melderegisterauskünfte zu Wahlwerbezwecken
Im Hinblick auf die im Jahr 2022 stattfindende Landtagswahl am 27.03.2022 ist mit Einwänden von Wahlberechtigten zu rechnen, die persönlich adressierte Wahlwerbung erhalten, hiermit aber nicht einverstanden sind.
Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.
Wer das Widerspruchsrecht wahrnehmen möchte, sollte dies umgehend schriftlich gegenüber dem Bürgerbüro der Kreisstadt Merzig, Brauerstraße 5, Zimmer 124, Merzig, tun.