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Melderegisterauskünfte zu Wahlwerbezwecken

Im Hinblick auf die stattfindende Wahl:

Bundestagswahl am 23.02.2025

ist mit Einwänden von Wahlberechtigten zu rechnen, die persönlich adressierte Wahlwerbung erhalten, hiermit aber nicht einverstanden sind. Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

Wer das Widerspruchsrecht wahrnehmen möchte, sollte dies

umgehend schriftlich gegenüber dem Bürgerbüro der Kreisstadt

Merzig, Brauerstraße 5, Zimmer 124, Merzig, tun.

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