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Wahlbekanntmachung

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Kreisstadt Merzig ist in folgende 32 allgemeinen Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt:

Nr. Wahlbezirk Bezeichnung /Anschrift
001 Merzig Foyer Neues Rathaus, Brauerstraße 5
002 Merzig Vereinshaus Merzig, Propsteistraße 2+4
003 Merzig Peter-Wust-Gymnasium, Goethestraße 16a
004 Merzig Kreuzbergschule, Kreuzbergstraße 51
005 Merzig Peter-Wust-Gymnasium, Goethestraße 16a
006 Merzig Peter-Wust-Gymnasium, Goethestraße 16a
007 Merzig Berufsbildungszentrum Waldstraße, Waldstraße 51
008 Merzig Grundschule St. Josef, Beethovenstraße 2a
009 Merzig Grundschule St. Josef, Beethovenstraße 2a
021 Hilbringen Pfarrzentrum Hilbringen, Waldwieser Straße 4
022 Hilbringen Pfarrzentrum Hilbringen, Waldwieser Straße 4
023 Hilbringen Kita Seitert, An der Tongrube 2a
031 Mechern Vereinshaus Mechern, Brunnenstraße 2
041 Mondorf Gemeindehaus Mondorf, Johanisstraße 18
051 Silwingen Bürgerhaus Silwingen, Domperberg 1
061 Fitten Feuerwehrgerätehaus Fitten, Wendelinusstraße 39
071 Ballern Bürgerhaus Ballern-Fitten, Recher Weg 2
081 Schwemlingen Grundschule Schwemlingen, Zum Schotzberg 3
082 Schwemlingen Grundschule Schwemlingen, Zum Schotzberg 3
091 Weiler Vereinshaus Weiler, Perler Straße 19
101 Büdingen Bürgerhaus Büdingen, Zum Saargau 31
111 Wellingen Alte Kapelle Wellingen, Lilienstraße 29
121 Besseringen Grundschule Besseringen, Bezirksstraße 100
122 Besseringen Grundschule Besseringen, Bezirksstraße 100
123 Besseringen Grundschule Besseringen, Bezirksstraße 100
131 Brotdorf Cäciliensaal der Kath. Kirche Brotdorf, Brühlstraße 2
132 Brotdorf Grundschule Brotdorf, Ringstraße 1
133 Brotdorf Förderschule Lernen, Ringstraße 3
141 Merchingen Vereinshaus Merchingen, Honzrather Straße 84
151 Harlingen Bürgerhaus Harlingen, Herrenwies 12
161 Bietzen Dorfgemeinschaftshaus, Menninger Straße 63
171 Menningen Vereinsheim SV Menningen, Zum Sportplatz 15
200 Briefwahl „Kernstadt“ Neues Rathaus, Brauerstraße 5
201 Briefwahl „Links der Saar“ Neues Rathaus, Brauerstraße 5
202 Briefwahl „Rechts der Saar“ Neues Rathaus, Brauerstraße 5

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in den hierfür ausgewiesenen Räumlichkeiten im Neuen Rathaus, Brauerstraße 5 zusammen.

3. Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen/die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/der Wähler gibt

ihre/seine Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und ihren/seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtiger, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V.

Frau Vors. Silvia Hame, Küstrinerstraße 6, 66121 Saarbrücken, Tel.: 0681/818181, E-Mail: info@bsvsaar.org, Internet: www.bsvsaar.org

Merzig, 4. Februar 2025

Der Oberbürgermeister

Marcus Hoffeld

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