Satzung der Kreisstadt Merzig über die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte Merzig“
vom 16. Dezember 2021
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), sowie der §§ 162 und 235 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung vom 16.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufhebung
Die Satzung der Kreisstadt Merzig über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte Merzig“ vom 05. Juli 1977, sowie die Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebietes
vom 28. September 1995 werden aufgehoben.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Aufhebungssatzung ist im Lageplan als Anlage 1 zu dieser Satzung dargestellt.
Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 31.12.2021 in Kraft.
Merzig, den 22. Dezember 2021
der Bürgermeister
Marcus Hoffeld
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich gegenüber der Kreisstadt Merzig geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.