Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig
vom: 22.12.2005, zuletzt geändert am 26.03.2026
Aufgrund des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086) des § 10 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2023 (Amtsbl. I S. 370) sowie § 6 der Ausführungsverordnung vom 15. März 2022 (Amtsblatt S. 535), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2023 (Amtsbl. I S. 370) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), erhält die Beitrags- und Gebührensatzung für die städtischen Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen gemäß Beschluss des Stadtrates vom 23.06.2026 folgende Fassung:
§1 Allgemeines
Die Kreisstadt Merzig betreibt zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter eigene Kindertageseinrichtungen als gebührenrechnende Einrichtungen. Für die Nutzung dieser Kindertageseinrichtungen werden Elternbeiträge sowie Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 2 Entstehen und Beendigung der Beitrags- und Gebührenpflicht
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge für die gebuchten Betreuungsleistungen entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung angemeldet wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind unter Beachtung der in der in der Satzung für Kindertageseinrichtungen genannten Fristen abgemeldet wird.
(3) Wenn beim Wechsel zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule der Besuch der Kindertageseinrichtung nach dem 31.07. eines Jahres bis zum Ferienende erforderlich ist, können hierfür im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch einzelne Besuchswochen zum anteiligen Monatsbeitrag gebucht werden.
(4) Beim Wechsel des Betreuungsangebotes (Krippe zu Kindergarten oder Tagesstätte, Buchung anderer Betreuungszeiten) wird der Beitrag für das neue Betreuungsangebot mit Beginn des Monats fällig, in dem der Wechsel erfolgt.
(5) Die Beitragspflicht besteht auch, wenn durch höhere Gewalt oder Umstände, die vom Träger nicht zu vertreten sind (z. B. technische Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Streik), der Einrichtungsbetrieb ruht. Dies gilt auch für Schließzeiten der Kitas während der Ferien, aufgrund von betrieblichen Veranstaltungen oder Fortbildungen im Rahmen der mit den Elternausschüssen besprochenen Schließtage (max. 30 Tage pro Kindergartenjahr). Dies gilt auch für Angebotsreduzierungen aufgrund von deutlicher Unterschreitung der Mindestpersonalisierung (§ 9 Abs. 3 Kita-Satzung). Die Reduzierung des Betreuungsangebotes für einzelne Kinder aufgrund erhöhten Betreuungsbedarfs (§ 3 Abs. 7 Kita-Satzung) führt nicht zu einer Reduzierung des Beitrags für das gebuchte Betreuungsangebot.
(6) Bei Besuch einer Tagesstätte mit Betreuung über die Mittagszeit ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend. Die hierfür anfallenden Kosten werden den Erziehungsberechtigten als Benutzungsgebühren monatlich nachträglich für den Vormonat in Rechnung gestellt. Hierbei werden sowohl die tatsächlich in Anspruch genommen Essen, als auch die nicht innerhalb der vom Träger aus organisatorischen Gründen festgelegten Abmeldefristen abbestellten Essen berücksichtigt.
Für zusätzlichen Verpflegungsangebote (Frühstück, Getränke) in der Kita werden je nach Einrichtungskonzept unterschiedliche monatliche Pauschalbeträge erhoben.
Für Kinder, die gewickelt werden müssen, werden monatliche Pauschalen (Windelgeld) für die Beschaffung der erforderlichen Materialien durch die Einrichtung erhoben.
Die für die Einrichtung jeweils geltenden Pauschalen für Verpflegungs- und Windelgeld ergeben sich aus der für die Einrichtung geltenden Fassung der Kita-Ordnung.
(7) Die nach dieser Satzung zu zahlenden Beiträge und Gebühren sind jeweils zum 15. des Nutzungsmonats fällig.
§ 3 Beitrags- und Gebührenpflichtige
Beitrags- und Gebührenschuldner sind der oder die Unterhaltspflichtigen des Kindes, in der Regel die Personensorgeberechtigten. Mehrere Beitrags- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Elternbeiträge und Essensgelder
(1) Die Höhe der Elternbeiträge für die jeweils gebuchte Nutzungszeit wird vom Landkreis Merzig-Wadern im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben festgelegt. Die Gebühr für den Einrichtungsbesuch verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie, für das ein Anspruch auf Kindergeld nachgewiesen werden kann, um jeweils 25 Prozent (Geschwisterermäßigung).
(2) Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist auf den geltenden Elternbeitrag ein Zuschlag in Höhe von 25 % zu erheben.
(3) Die Elternbeiträge werden ab dem 01. August 2026 auf folgende vom Kreistag beschlossenen Beträge festgesetzt:
Für den Kindergarten
Für die Buchung einer Betreuungszeit von bis zu sieben Stunden (Regelzeit, kurze Tagesstätte): 20,00 € (2. Kind 15,00 €, 3. Kind 10,00 €, 4. Kind 5,00 €, ab 5. Kind frei)
Für die Buchung einer Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden (lange Tagesstätte): 29,00 € (2. Kind 21,75 €, 3. Kind 14,50 €, 4. Kind 7,25 €, ab 5. Kind frei)
Für die Kinderkrippen
Bei Buchung der Tagesstätte (montags – freitags 7.00 – 17.00 Uhr): 64,00 € (2. Kind 48,00 €, 3. Kind 32,00 €, 4. Kind 16,00 €, ab 5. Kind frei)
Wird die Öffnungszeit aufgrund einer Betriebserlaubnis wie unter § 4 Abs. 3 der Kreisgebührensatzung erläutert eingeschränkt und reduziert sich somit die Betreuungszeit unter 7 Stunden, beträgt der Beitrag 48 Euro (2. Kind 36,00 €, 3. Kind 24,00 €, 4. Kind 12,00 €, ab 5. Kind frei)
Für Kindergarten und Kinderkrippe
Bei Buchung der Randzeiten (zusätzlich zu den Gebühren für kurze oder lange Tagesstätte)
– bei einer Gruppengröße von 5 -19 Kindern: 35,00 € pro Stunde
– bei einer Gruppengröße ab 20 Kindern: 25,00 € pro Stunde
(4) Ab dem 01. Januar 2027 werden aufgrund landesrechtlicher Vorgaben für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen keine Elternbeiträge nach Abs. 3 erhoben.
(5) Die Abrechnung des Kita-Essens erfolgt bis zum Ende des Kindergartenjahres 2025/26 auf Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen bzw. nicht rechtzeitig abgemeldeten Essen nach den sich aus den Angebotspreisen der Caterer ergebenden Beträgen.
Ab dem 01. August 2026 werden für die Teilnahme am Mittagessen sowie sonstige Verpflegungsangebote (Frühstück, Getränke) monatlich zu zahlende Pauschalen erhoben.
Bei der Kalkulation der Essenskosten werden die von den im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählten Anbietern in Rechnung gestellten Beträge, nicht jedoch der dem Träger entstehende sonstige Aufwand (Energiekosten, Vorhalten von Kühl- und Wärmetechnik etc.) berücksichtigt. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Pauschalmodellen (kleine Pauschale mit bis zu 8 Essen pro Monat, große Pauschale ab 9 Essen/Monat. Die Pauschalen werden bei sich verändernden Berechnungsfaktoren (niedrigere oder höhere Beschaffungskosten) jährlich angepasst, um eine kostendeckende Finanzierung der Beschaffungskosten zu gewährleisten.
Die Berechnung und ggfs. erforderliche Anpassung der Pauschalen erfolgt durch die Verwaltung, der zuständige Fachausschuss wird bei Veränderung der Pauschalen informiert.
Die Festsetzung der zu zahlenden Beträge erfolgt durch Gebührenbescheid. Ein Wechsel zwischen kurzer und langer Pauschale ist jeweils nur zum 01.08. oder 01.01. eines Jahres möglich (Mischkalkulation ermöglicht niedrigere Durchschnittpreise bei den Pauschalen).
Die Pauschalen für die sonstigen Verpflegungsangebote richten sich nach den in den Einrichtungen im Einzelfall bestehenden Angeboten (tägliches Frühstück 10,00 € oder ein Frühstück im Monat 3,50 € jeweils mit täglichen Getränken).
Die Monatspauschale für das Windelgeld beträgt (je nach gewähltem Produkt) 10,00 oder 14,00 €.
§ 5 Anzuwendende Vorschriften
Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, gelten für das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig vom 23. Juni 2026 außer Kraft.
Merzig, den 25. Juni 2026
Der Oberbürgermeister
Marcus Hoffeld
Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.