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Allgemeinverfügung

über die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten am 24.10.2025

Aufgrund des § 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) vom 15.11.2006 (Amtsblatt S. 1974), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2020 (Amtsblatt I S. 1262), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen  Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15.12.1976 (Amtsblatt S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2024 (Amtsblatt I S. 310), verfüge ich hiermit:

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des LÖG Saarland dürfen Verkaufsstellen in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Merzig, aus Anlass des „Mondscheinmarktes“ am Freitag, dem 24.10.2025, für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden bis 24.00 Uhr geöffnet sein.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Kreisstadt Merzig als Ortspolizeibehörde, Merzig, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, Zimmer 221, zu erheben. Diese Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss, Landratsamt Merzig, Bahnhofstr. 44, gewahrt.

 

Merzig, den 02.10.2025

Der Oberbürgermeister

als Ortspolizeibehörde

 

Marcus Hoffeld

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