Satzung der Kreisstadt Merzig zur Verfahrensweise bei Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) vom 24.05.2023
Aufgrund der §§ 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.10.2022 (Amtsblatt I S. 1296), in Verbindung mit §§ 18 und 61 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1977 (Amtsblatt S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsblatt I S. 2629) hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 24.05.2023 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die politischen Parteien und Wählergruppen haben für die Zeit der „heißen Wahlkampfzeit“ (Zeitraum von sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf notwendige und angemessene Wahlwerbemöglichkeit. Dies betriff auch und insbesondere Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum. Gleichzeitig sollen Belange der Sicherheit und Ordnung, des Straßenverkehrs sowie Belange zum Schutz des Ortsbildes und der Umwelt ausreichend berücksichtigt werden. Durch die Regelungen der nachstehenden Satzung soll unter Beachtung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den berechtigten Interessen der Parteien und Wählergruppen einerseits sowie den berechtigten Interessen der Einwohner und Verkehrsteilnehmer andererseits wie auch dem Klima- und Umweltschutz Rechnung getragen werden.
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Werbung für politische Zwecke (Wahlwerbung) auf
1. öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb sämtlicher geschlossener Ortslagen sowie
2. öffentlichen Flächen im städtischen Eigentum außerhalb geschlossener Ortslagen
in der Kreisstadt Merzig während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren und Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide).
(2) Die Gestattung von Wahlwerbung im Bereich von Bundes- und Landstraßen außerhalb geschlossener Ortslagen sowie auf privaten Flächen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Zuständig für die Plakatierung an Bundes- und Landstraßen ist der Landesbetrieb für Straßenbau als zuständiger Träger der Straßenbaulast.
(3) Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, des Saarländischen Straßengesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Gemeingebrauch ist die Benutzung der Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.
(2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden. Die Sondernutzung richtet sich nach öffentlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Straße der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Sie richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.
(3) Die Wahlkampfzeit beginnt am sechsten Sonntag vor und endet mit dem Wahl- oder Abstimmungstag. Im Falle einer Stichwahl verlängert sich die Wahlkampfzeit entsprechend.
(4) Verantwortliche Personen sind regelmäßig die Antragstellenden einer Sondernutzung, bei unerlaubter Sondernutzung die tatsächlichen Sondernutzenden. Bei Parteien und Wählergruppen sind darüber hinaus die örtlich zuständigen Vorstände verantwortlich.
(5) Berechtigte im Sinne dieser Satzung sind politische Parteien und Wählergruppen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Saarländischen Landtag, im Kreistag, im Stadtrat oder mindestens einem Ortsrat vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen und Einzelbewerber für die jeweils anstehenden Wahlen und Abstimmungen. Berechtigte sind auch Personen oder Unternehmen, die im Auftrag der vorgenannten Berechtigten Werbeträger aufstellen.
(6) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder (Wesselmänner).
§ 3 – Zulässigkeit und Erlaubnis
(1) Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Sie ist nur innerhalb der Wahlkampfzeit gemäß § 2 Abs. 3 und nur durch Berechtigte gemäß § 2 Abs. 5 zulässig.
(2) Anträge zur Wahlwerbung sind rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem geplanten Ausbringen bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Erlaubnis kann befristet oder widerruflich erteilt und mit Auflagen versehen werden.
(3) Wahlsichtwerbung ist ausschließlich auf Werbeträgern zulässig. Das Bekleben und Besprühen von Straßen oder deren Einrichtungen ist verboten.
(4) Werbeträger sollen aus wiederverwendbarem und witterungsbeständigem Material bestehen. Stell- und Hängeplakatschilder dürfen die Größe DIN-A 0 im Hochformat (841 x 1189 mm) nicht überschreiten.
(5) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist im Querformat bis zu einer Größe von höchstens 400 x 300 zulässig. Soweit möglich sollen Schilder im Format 18/1 (356 x 252 cm) verwendet werden.
(6) Sämtliche Werbeträger einschließlich der Befestigungselemente sind jeweils bis spätestens eine Woche nach Ende der Wahlkampfzeit vollständig zu entfernen.
§ 4 – Versagung
Die Erlaubnis zur Wahlwerbung ist zu versagen, wenn
1. durch die Aufstellung von Werbeträgern oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, oder überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern,
2. wegen der Art der Werbeträger oder durch die Art und Weise ihrer beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung öffentlichen Eigentums nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 5 – Wahlwerbefreie Bereiche
(1) Folgende Bereiche sind von Wahlwerbung frei zu halten:
1. Die Dienstgebäude der Stadtverwaltung sowie die Stadthalle und der Straßenraum in einem Umkreis von 30 Metern um diese Gebäude;
2. der Innenhof des Neuen Rathauses (Luckauer Platz);
3. folgende Straßen und Plätze der historischen Stadtmitte: Kirchplatz, Poststraße, Brückengasse, Obergasse, Mittelgasse, Untergasse, Schmittengässchen, Schankstraße zwischen Post- und Brauerstraße, Haffners Gässchen, Franzengässchen sowie Trierer Straße zwischen Stadthaus und Josefstraße, Am Werthchen einschließlich Gustav-Regler-Platz;
4. der Stadtpark einschließlich der zur Stadthalle hin angrenzenden Promenade;
5. die Kreuzbergkapelle sowie die umliegenden städtischen Flächen in einem Radius von 50 Metern.
(2) Vom Verbot gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3 ausgenommen sind vorübergehende Wahlwerbestände mit einer Fläche von bis zu 20 m² einschließlich dort aufgestellter Werbeträger an den jeweils vier einem Wahltag vorangehenden Samstagen.
(3) Darüber hinaus ist an Wahltagen während der Wahlzeit in und an allen Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, Wahlwerbung verboten. Dies gilt auch für dem Zugang zu diesen Gebäuden. Vor dem Wahltag dort angebrachte Werbeträger sind von den Verantwortlichen rechtzeitig vor der Wahlzeit zu entfernen.
§ 6 – Begrenzung der Wahlsichtwerbung
(1) Die Anzahl der Stell- und Hängeplakatschilder gemäß § 3 Abs. 4 im Straßenraum innerhalb geschlossener Ortslagen wird unter Beachtung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) für einzeln stattfindende Wahlen wie folgt begrenzt:
1. Parteien oder Wählergruppen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Saarländischen Landtag, im Kreistag, im Stadtrat oder mindestens einem Ortsrat vertreten sind:
• in der Kernstadt 60 Plakate,
• in Stadtteilen mit mehr als 3.000 Einwohnern je 30 Plakate,
• in Stadtteilen mit mehr als 2.000 Einwohnern je 24 Plakate,
• in Stadtteilen mit mehr als 1.000 Einwohnern je 16 Plakate,
• in Stadtteilen mit bis zu 1.000 Einwohnern je 10 Plakate.
2. Sonstige Parteien oder Wählergruppen:
• in der Kernstadt 30 Plakate,
• in Stadtteilen mit mehr als 3.000 Einwohnern je 15 Plakate,
• in Stadtteilen mit mehr als 2.000 Einwohnern je 12 Plakate,
• in Stadtteilen mit mehr als 1.000 Einwohnern je 8 Plakate,
• in Stadtteilen mit bis zu 1.000 Einwohnern je 5 Plakate.
Zwei an einem Standort montierte Werbeträger, die auf gleicher Höhe gegenüberliegend befestigt und miteinander verbunden sind, gelten als ein Plakat im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Werden gleichzeitig mehrere oder verbundene Wahlen durchgeführt oder überschneiden sich die Wahlkampfzeiten mehrerer Wahlen, so verdoppelt sich die Anzahl der insgesamt zulässigen Plakatschilder nach Absatz 1 unabhängig von der Anzahl der stattfindenden Wahlen.
(3) Großflächenplakatschilder gemäß § 3 Abs. 5 im Straßenraum dürfen nur auf von der Stadtverwaltung vorgegebenen geeigneten Flächen aufgestellt werden; auch hier gilt der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit. Für Parteien und Wählergruppen nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Zahl der Großflächenplakatschilder im Geltungsbereich dieser Satzung auf höchstens sechs Plakatschilder, für sonstige Parteien und Wählergruppen auf höchstens drei Plakatschilder begrenzt.
(4) Die Gesamtzahlen der vorgesehenen Plakatschilder für jeden Stadtteil sind bei Antragstellung gemäß § 2 Abs. 3 verbindlich mitzuteilen.
(5) Amtliche Plakatwände werden seitens der Kreisstadt Merzig nicht bereitgestellt.
§ 7 – Anforderungen und Einschränkung der Wahlsichtwerbung
(1) Durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Werbeträger darf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert oder gefährdet werden. Die Sichtachsen von Verkehrsteilnehmern, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen sowie in Verkehrskreiseln, dürfen durch diese nicht beeinträchtigt werden.
(2) Verkehrszeichen und verkehrstechnische Einrichtungen dürfen durch Werbeträger nicht verdeckt werden.
(3) Werbeträger, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht verwendet werden.
(4) Das Anbringen und Aufstellen von Werbeträgern in Verkehrskreiseln, auf Verkehrsinseln, auf fahrbahntrennenden Grün- und Mittelstreifen, an technischen Bauwerken (z.B. Verteilerschränken, Hydranten, Trafostationen) und Wartehäuschen sowie an Straßenbäumen einschließlich eventuell vorhandener Befestigungspfähle ist unzulässig.
(5) Werbeträger dürfen nicht in die Fahrbahn ragen.
(6) Werbeträger dürfen die Nutzung von Geh- und Radwegen nicht beeinträchtigen. Hängeplakatschilder sind hier mindestens in einer lichten Höhe von 2,30 m (Unterkante Beschilderung) anzubringen. Stellplakatschilder auf Geh und Radwegen sind unzulässig.
§ 8 – Haftung
(1) Die ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und Aufstellung sowie die vollständige und fristgerechte Entfernung der Werbeträger einschließlich der Befestigungselemente obliegen den gemäß § 2 Abs. 4 verantwortlichen Personen. Sie haften für alle Schäden, die durch die Werbeträger, deren Aufstellen, Anbringen oder Entfernen oder deren zeitweiligen Verbleib im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch.
(2) Schäden an öffentlichem Eigentum sind der Stadtverwaltung unverzüglich nach Feststellung durch die verantwortlichen Personen zu melden.
§ 9 – Beseitigung nicht ordnungsgemäßer Wahlsichtwerbung
(1) Erlischt die Erlaubnis für Wahlsichtwerbung oder wird sie widerrufen, haben die Verantwortlichen die Nutzung einzustellen und die betroffenen Werbeträger einschließlich der Befestigungselemente unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt oder die zulässige Anzahl an Werbeträgern gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 nicht eingehalten wird.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 4 verantwortlichen Personen haben die beanspruchten Flächen und Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
§ 10 – Ersatzvornahme und Kostenersatz
(1) Ohne Erlaubnis oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs. 5 oder gemäß § 9 Abs. 1 zu entfernende Werbeträger können, insbesondere bei Gefahr im Verzug, im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung durch die Stadtverwaltung beseitigt, in Gewahrsam genommen und falls erforderlich entsorgt werden.
(2) Alle entstandenen Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 werden den gemäß § 2 Abs. 4 verantwortlichen Personen in Rechnung gestellt.
§ 11 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Verstöße gegen die Regelungen dieser Satzung stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Straßengesetzes dar und können mit einer Geldbuße bis 1.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 € geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne erforderliche Erlaubnis oder außerhalb der
Wahlkampfzeit Wahlwerbung betreibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 die in der Erlaubnis zur Wahlwerbung enthaltenen Auflagen nicht einhält,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Straßen oder deren Einrichtungen mit Wahlsichtwerbung besprüht,
4. entgegen § 3 Abs. 4 oder 5 unzulässige Werbeträger verwendet,
5. entgegen § 3 Abs. 6 Werbeträger und/oder Befestigungselemente nicht rechtzeitig nach dem Wahltag entfernt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 Wahlwerbung in einem Bereich betreibt, wo dies unzulässig ist,
7. entgegen § 5 Abs. 3 am Wahltag während der Wahlzeit unzulässige Wahlwerbung an Wahlräumen oder in deren Zugang betreibt,
8. entgegen § 6 Abs. 1 mehr als die zulässige Anzahl von Stell- und Hängeplakatschildern aufstellt oder anbringt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 mehr als die zulässige Anzahl an Großflächenplakatschildern aufstellt oder dafür nicht zulässige Flächen nutzt,
10.entgegen § 7 Abs. 1 durch die Art der Aufstellung oder Anbringung von Werbeträgern die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs behindert oder gefährdet oder die Sichtachsen von Verkehrsteilnehmern, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen sowie in Verkehrskreiseln, beeinträchtigt,
11.entgegen § 7 Abs. 2 Verkehrszeichen und verkehrstechnische Einrichtungen durch Werbeträger verdeckt,
12.entgegen § 7 Abs. 3 Werbeträger verwendet, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können,
13.entgegen § 7 Abs. 4 Werbeträger in Verkehrskreiseln, auf Verkehrsinseln, auf fahrbahntrennenden Grün- und Mittelstreifen, an technischen Bauwerken (z.B. Verteilerschränken, Hydranten, Trafostationen) oder Wartehäuschen oder an Straßenbäumen einschließlich eventuell vorhandener Befestigungspfähle anbringt oder aufstellt,
14.entgegen § 7 Abs. 5 Werbeträger anbringt oder aufstellt, die in die Fahrbahn ragen,
15.entgegen § 7 Abs. 6 auf Geh- oder Radwegen Werbeträger anbringt oder aufstellt, die deren Nutzung beeinträchtigen, oder Hängeplakatschilder mit in einer lichten Höhe von weniger als 2,30 m (Unterkante Beschilderung) anbringt oder Stellplakatschilder aufstellt,
16.entgegen § 9 Abs. 1 nicht ordnungsgemäße Werbeträger nicht unverzüglich entfernt,
17.entgegen § 9 Abs. 2 beanspruchte Flächen und Einrichtungen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlässt.
§ 12 – Gebühren und Auslagen
Sondernutzungen, die ausschließlich der Wahlwerbung nach dieser Satzung dienen, sind gebührenfrei. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach den §§ 9 bis 11 dieser Satzung.
§ 13 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Merzig, den 02.08.2023
Der Oberbürgermeister
Marcus Hoffeld