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Öffentliche Bekanntmachung betreffend die Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortsräte der Kreisstadt Merzig am Sonntag, 09. Juni 2024

Gemäß der §§ 23, 51, 57 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828), i.V.m. §§ 18 Abs.1, 63, 69 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I S. 171), geändert durch die Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I S. 878), fordere ich hiermit die in der Kreisstadt Merzig vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen auf, die

die Wahlvorschläge zu den am 09. Juni 2024 stattfindenden

Wahlen der Ortsräte der Kreisstadt Merzig

einzureichen. Die Wahlvorschläge können vom Tag nach dieser Aufforderung

bis zum sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl, dem 04. April 2024, 18:00 Uhr bei der Kreisstadt Merzig, Wahlamt, Brauerstraße 5, Zimmer 306,

eingereicht werden.

Im Stadtteil Merzig sind 13, in den Stadtteilen Besseringen, Brotdorf, Hilbringen und Schwemlingen je 11 sowie in den Stadtteilen Ballern, Bietzen, Büdingen, Fitten, Harlingen, Mechern, Menningen, Merchingen, Mondorf, Silwingen, Weiler und Wellingen je 9 Ortsratsmitglieder zu wählen.

Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können.

Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 27 KWG und §§ 19 ff KWO wird ausdrücklich verwiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 KWO sind dreifach, die zugehörigen Anlagen in einer Ausfertigung einzureichen.

Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Wahl für den jeweiligen Ortsrat oder dem Stadtrat kein Sitz oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf für die Wahl eines Ortsrates der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.

In Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag lediglich der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen.

Der Unterstützung bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Ferner bedarf es der Unterstützung des Wahlvorschlags nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat zugefallen sind (§ 57 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO).

Für nach § 57 Abs. 3 KWG unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge liegen vom auf den Tag der Einreichung folgenden Tag bis zum sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl, dem 04. April 2024, 18:00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags und dienstags durchgehend von 8:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs durchgehend von 7:30 bis 14 Uhr, donnerstags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr), gesonderte Unterstützungsverzeichnisse bei meiner Dienststelle, Neues Rathaus, Merziger Bürgerbüro aus.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis hat gemäß § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 04. April 2024, 18:00 Uhr gemeinsam schriftlich gegenüber dem Gemeindewahlleiter, Wahlamt Zimmer 306, erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO).

Die Mitglieder des Ortsrates werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Satz 2 KWG).

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.

Merzig, den 03. November 2023

Der Oberbürgermeister

als Gemeindewahlleiter

Hoffeld

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