Informationen zu der als Mehrheitswahl durchzuführenden Ortsratswahl Silwingen der Kreisstadt Merzig
Da im Stadtteil Silwingen innerhalb der Vorschlagsfrist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Ortsratswahl eingereicht wurde, findet diese als Mehrheitswahl statt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) hat jede Wählerin und jeder Wähler doppelt so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Da die Zahl der Mitglieder im Silwinger Ortsrat gemäß § 2 der Satzung über die Bildung von Stadtbezirken in der Kreisstadt Merzig auf neun Personen bestimmt ist, können die Wählerinnen und Wähler, die für diese Wahl zugelassen sind, bis zu 18 Stimmen wie folgt abgeben:
1. Durch Abgabe des Stimmzettels ohne Kennzeichnung, wodurch der vorhandene Wahlvorschlag angenommen wird (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWO)
oder
2. teilweise Annahme des vorhandenen Wahlvorschlages durch Streichung eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 KWO)
oder
3. Ablehnung des vorhandenen Wahlvorschlages durch dessen gänzliche Streichung (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 KWO).
Daneben können die Wählerinnen und Wähler selbst weitere wählbare Personen aufführen (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 KWO).
Insgesamt darf jeder Stimmzettel bei Mehrheitswahl bis zu 18 wählbare Personen enthalten.
Die so auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind. Dies ist besonders bei Namensgleichheit relevant (gemäß § 34 Abs. 3 KWO).
Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person (gemäß § 34 Abs. 4 KWO).
Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen (gemäß § 34 Abs. 5 KWO).
Enthält ein Stimmzettel mehr als 18 Personen, werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen (gemäß § 42 Satz 3 KWG).