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Gebührenordnung für das Parken im Gebiet der Kreisstadt Merzig (Parkgebührenordnung)

vom: 01.01.2027

Aufgrund des § 1 der Verordnung über Parkgebühren (PGebVO) vom 4. November 1991 (Amtsbl. S. 1179) in Verbindung mit § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert wurde, hat der Stadtrat am 21. Mai 2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Kreisstadt Merzig werden Gebühren erhoben, soweit diese Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet und entsprechend beschildert sind.

§ 2 Gebührenpflicht, Gebührenhöhe

Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, zwischen 08:00 und 18:00 Uhr folgende Gebühren erhoben:

„Gelbe Zone“
Betrifft die Parkflächen an bzw. auf folgenden Straßen und Plätzen:

  1. Bahnhofstraße
  2. Christian-Kretzschmar-Platz
  3. Im Senkelchen
  4. Kasinostraße
  5. Maringers Gässchen
  6. „Neue Mitte“ Zufahrt Bahnhofstraße/Kasinostraße
  7. Parkdeck Friedrichstraße
  8. Parkplatz Altstadt
  9. Parkplatz Am Viehmarkt
  10. Parkplatz Schwarzenbergstraße
  11. Parkplatz Wagnerstraße
  12. Schankstraße
  13. St.-Médard-Platz
  14. Tiefgarage Neues Rathaus
  15. Wagnerstraße/Brückengasse

Die Gebühr beträgt 0,15 Euro pro 10 Minuten. Die Parkgebühren verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (derzeit 19%), soweit Umsatzsteuer gesetzlich entsteht. Die Höchstparkdauer beträgt 180 Minuten.

„Grüne Zone“
Betrifft die Parkflächen an folgenden Straßen und Plätzen:

  1. Altes Hallenbad
  2. Haltepunkt Stadtmitte
  3. Hauptbahnhof
  4. Parkplatz Stadthalle
  5. Powei Oberdeck

Parkscheine können an den Parkscheinautomaten erworben werden. Die Gebühr beträgt 1,50 Euro pro Tag bzw. 20,00 Euro pro Monat. Ausgenommen sind die Parkplätze „Hauptbahnhof“. Hier beträgt die Gebühr 2,00 Euro pro Tag. Die Parkgebühren verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (derzeit 19%).

„Blaue Zone“
Betrifft die Parkflächen an folgenden Straßen und Plätzen:

  1. Alte Post (REWE)
  2. Alter Leinpfad
  3. Am Werthchen
  4. Baltesparkplatz
  5. Brauerstraße
  6. Fischerstraße/Pferdestraße/Am Seffersbach
  7. Johann-Heinrich-Kell-Platz
  8. Kirchplatz
  9. „Neue Mitte“ Zufahrt Brauerstraße
  10. Parkbuchten Am Viehmarkt
  11. Parkbuchten Schwarzenbergstraße
  12. Powei Unterdeck
  13. Schifferstraße
  14. Tiefgarage Schwarzenbergstraße
  15. Wagnerstraße/Am Feldchen

Die gekennzeichneten Parkflächen sind im gebührenpflichtigen Zeitraum für das Parken mit Parkscheibe freigegeben. Die Höchstparkdauer richtet sich nach der örtlichen Beschilderung.

§ 3 Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkschein bzw. Parkscheibe

(1) Eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkschein kann für die Dauer eines Jahres für die Parkflächen der „grünen Zone“ – mit Ausnahme der Parkplätze „Hauptbahnhof“ – erworben werden, sie kostet 150,00 Euro.

(2) Eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkscheibe kann je nach Verfügbarkeit für die Dauer eines Jahres für die Tiefgarage Schwarzenbergstraße erworben werden, sie kostet 450,00 Euro.

(3) Eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkschein kann je nach Verfügbarkeit für die Dauer eines Jahres für die Tiefgarage Neues Rathaus erworben werden, sie kostet 480,00 Euro. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Gebühren verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (derzeit 19 %).

(4) Eine Ausnahmegenehmigung wird zum Beginn eines Monats für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Jahresgebühr ist in voller Summe im Voraus fällig. Die Ausnahmegenehmigung kann zum Ende des Folgemonats gekündigt werden, die gezahlte Gebühr wird für die Hälfte der nicht in Anspruch genommenen Monate erstattet.

(5) Die Ausnahmegenehmigung begründet keinen Anspruch auf eine Stellfläche des jeweiligen Platzes. Sollten wegen verkehrsrechtlicher Anordnungen einzelne Flächen nicht zur Verfügung stehen, begründet dies keine Erstattungsansprüche.

(6) Der Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei und schriftlich oder elektronisch an die Kreisstadt Merzig zu stellen.

(7) Die Verwaltungsgebühr für die Neuausstellung aufgrund von Verlust oder Änderungen, die der Antragsteller zu vertreten hat, beträgt 10,00 Euro.

(8) Der Oberbürgermeister kann aus wichtigem Grund in Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Parken im Gebiet der Kreisstadt Merzig (Parkgebührenordnung) vom 21. März 2018 außer Kraft.

Merzig, den 17.09.2026

Der Oberbürgermeister

Marcus Hoffeld

 

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

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