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Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe eines Fortführungsnachweises in der Stadt Merzig

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis

Im Zusammenhang mit einer Katastervermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Thomas Rickmann ist in der Gemarkung Schwemlingen, Flur 8 das Flurstücke 174/3 zerlegt und die neue und alte Grenze festgestellt und abgemarkt worden. Über die Veränderungen wurde am 05.08.2026 ein Fortführungsnachweis aufgestellt.

Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 SVermKatG (Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 16. Oktober 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.September 2012 (Amtsblatt des Saarlandes von 2012, Seite 418) sind den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters schriftlich oder öffentlich bekanntzugeben.

Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

  • Veränderung aufgrund der Vorschriften des Wasserrechts
  • Berichtigung der Flächenangabe

Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 12.08.2026 bis 23.09.2026 im Kundencenter 1, Zimmer Nr. 012 des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstr. 4-6, 66740 Saarlouis ausgelegt und kann während der Dienst-/Geschäftsstunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Fortführungsnachweis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.

Die Klage muss die Klägerin/den Kläger, die Beklagte/den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.

Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

gez.

Klein, Vermessungsoberamtsrat

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