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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahlen
a) zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024,
b) zum Kreistag des Landkreises Merzig-Wadern am 09. Juni 2024,
c) zum Stadtrat der Kreisstadt Merzig am 09. Juni 2024,
d) zu den Ortsräten in den Stadtteilen der Kreisstadt Merzig am 09. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Kreisstadt Merzig wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Neuen Rathaus, Brauerstraße 5, 3. Etage, Wahlamt, Zimmer Nr. 306, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 3. Etage, Wahlamt, Zimmer Nr. 306, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe
a) an der Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Merzig-Wadern,
b) an der Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
c) an der Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Stadtteils,
d) an der Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches
oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden
– bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung (bis zum 19. Mai 2024) oder
– bei der Europawahl und/oder den Kommunalwahlen die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung/§ 10 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 24. Mai 2024) versäumt hat,
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme
– an der Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung oder
– an den Kommunalwahlen nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
1. für die Europawahl einen amtlichen grauweißen Stimmzettel und einen amtlichen
weißen Stimmzettelumschlag,
2. für die Stadtratswahl einen gelben Stimmzettel,
3. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel,
4. für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel,
5. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter Nummer 2 bis 4 genannten Kommunalwahlen,
6. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl und einen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die unter Nummer 2 bis 4 genannten Kommunalwahlen und
7. je ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl sowie zu den Kommunalwahlen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Merzig, den 29. April 2024

Der Oberbürgermeister

als Gemeindewahlleiter

Marcus Hoffeld

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