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„Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen nach Art und Maß der Nutzung (Stellplatzsatzung)“ 1. Änderung

Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 (Amtsblatt I S. 369) hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 24.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Stellplatzsatzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Kreisstadt Merzig.

Regelungen in Bebauungsplänen oder in sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungspflicht

(1) Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, sowie gewerblichen oder sonstigen Nutzungen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, Stellplätze (notwendige Stellplätze) für Kraftfahrzeuge hergestellt werden.

(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie überdachte Stellplätze.

(3) Notwendige Stellplätze (als offene Stellplätze, Garagen, Carports, o.ä., sowie auch als Stellplätze in Tiefgaragen, Parkhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen möglich) müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

(4) Bei Änderung baulicher Anlagen oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

Beim nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen zugunsten von Wohnnutzungen sind bei, bis zum Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichteten Bestandsgebäuden keine zusätzlichen Stellplätze herzustellen.

(5) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.

Die Möglichkeit die erforderlichen Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzablösesatzung der Kreisstadt Merzig abzulösen besteht, wenn für die Realisierung eines Bauvorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt.

(6) Die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen.

(2) Bei Anlagen, die nicht nur einer Nutzung dienen (z.B. unterschiedliche bzw. wechselnde Nutzungen zu unterschiedlichen Zeiten), bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten zu erwartenden Bedarf.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.

Tabelle der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

1 Wohnnutzungen
1.1 Grundsätzlich gilt für Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten 1,5 je WE
Innerhalb der Kernzonen für die Stadtteile Besseringen, Brotdorf, Hilbringen und Schwemlingen gilt 1 je WE
Innerhalb der Kernzone für die Innenstadt gilt 0,7 je WE
1.2 Grundsätzlich gilt für Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten 1,25 je WE
Innerhalb der Kernzonen für die Stadtteile Besseringen, Brotdorf Hilbringen und Schwemlingen 1 je WE bis 60 m² WF
1,2 je WE ab 60 m² WF
Innerhalb der Kernzone für die Innenstadt gilt 0,7 je WE bis 60 m² WF
1,0 je WE ab 60 m² WF
Bei sozialem Wohnungsbau innerhalb des gesamten Stadtgebietes, einschließlich der Kernzonen zusätzlich pauschale Reduzierung des Faktors der geforderten Stellplätze je Zone auf 0,7
1.3 Schwestern-, Pfleger- und Studentinnen- sowie Studentenwohnheime 1 je 4 Betten
1.4 Arbeiterinnen- und Arbeiter- sowie sonstige vergleichbaren Wohnheime 1 je 3 Betten
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten
1.6 Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen 1 je 10 Betten mind. jedoch 3
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 35 m² NF, mind. jedoch 2
Innerhalb der Kernzone für die Innenstadt sowie für die Kernzonen der Stadtteile Besseringen, Brotdorf Hilbringen und Schwemlingen gilt 1 je 40 m² NF, mind. jedoch 1
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Kanzleien sowie med. Praxen o.ä.) 1 je 25 m² NF, mind. jedoch 2
Innerhalb der Kernzonen für die Innenstadt sowie Kernzonen für die Stadtteile Besseringen, Brotdorf Hilbringen und Schwemlingen gilt 1 je 30 m² NF, mind. jedoch 1
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser bis 800 m² VK 1 je 35 m² VK, mind. jedoch 2 je Laden
3.2 Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel 1 je 30 m² VK
3.3 Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Auto-, Möbelhäuser, Bau-, Getränkemärkte etc.) 1 je 50 m² VK
4 Versammlungsstätten außer Sportstätten
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Mehrzweckhallen, Theater, Multiplexkinos usw.) 1 je 5 Besucherplätze
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (wie Dorfgemeinschaftshäuser, Kinos oder Clubs bis 1.000m² NF) 1 je 10 Besucherplätze
4.3 Stadtteilbezogene Jugendclubs, Altentagesstätten, usw. 1 je 15 Besucherplätze
4.4 Kirchen und andere Räume, die der Religionsausübung dienen 1 je 15 Besucherplätze
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 je 250 m² Sportfläche + 1 je 12,5 Besucherplätze
5.2 Spiel-, Sporthallen 1 je 50 m² Halle + 1 je 12,5 Besucherplätze
5.3 Hallenbäder 1 je 10 Kleiderablagen + 1 je 10 Besucherplätze
5.4 Fitnesscenter, Saunaanlagen, Tanzschulen 1 je 25 m² NF
5.5 Tennisanlagen 2 je Spielfeld + 1 je 15 Besucherplätze
5.6 Freibäder 1 je 250 m² Grundstücksfläche
5.7 Bowling-, Kegelbahnen 4 je Bahn
5.8 Minigolfanlagen 6 je Anlage
5.9 Reitanlagen 1 je 4 Pferdeeinstellplätze
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Restaurants, Clubhäuser, Bars o.ä. (ab 35 m² Bruttogastraumfläche) 1 je 10 m² Gastraum- und Außenraumfläche (Netto)
6.2 Kleingastronomie, Imbiss (bis 35 m² Bruttogastraumfläche) 2 Stellplätze
6.3 Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Pensionen sowie Monteurwohnungen (zzgl. ggfls. erforderlichen Stellplätze gem. 6.1) 1 je 4 Betten
6.4 Jugendherbergen 1 je 10 Betten
6.5 Ferienhäuser, bzw. -wohnungen 1 je WE
7 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung
7.1 Kindergärten, Kindertageseinrichtungen 1 je 20 Kinder
7.2 Grundschulen 1 je 30 Schülerinnen/Schüler
7.3 Weiterführende Schulen 1 je 20 Schülerinnen/Schüler
8 Gewerbliche Anlagen
8.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 75 m² BF
8.2 Handwerksbetriebe mit regem Publikumsverkehr (wie z.B. Frisöre, Änderungsschneiderei o. ä.) 1 je 30 m² NF mind. jedoch 2
Innerhalb der Kernzone für die Innenstadt sowie für die Kernzonen der Stadtteile Besseringen, Brotdorf Hilbringen und Schwemlingen gilt 1 je 40 m² NF, mind. jedoch 1
8.3 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsplätze 1 je 100 m² BF
8.4 Kraftfahrzeugwerkstätten (bei Verkauf zzgl. Nr. 3.3) 5 je Wartungs- oder Reparaturstand
8.5 Tankstellen mit Verkaufsflächen 1 je 4 Zapfsäulenstandpl.
8.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 2 je Waschplatz
8.7 Waschstraßen 5 je Waschanlage auch als Stauraum möglich
9 Sonstiges
9.1 Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros, sonstige Vergnügungsstätten im planerischen Sinn neben den Anlagen aus 4.1 und 4.2 1 je 10 m² NF mind. jedoch 2
9.2 Sonnenstudios 1 je 4 Sonnenbänke, mind. jedoch 2
9.3 Museen, Ausstellungen o.ä. 1 je 200 m²
9.4 Krankenhäuser, Sanatorien 1 je 5 Betten
9.5 Friedhöfe 1 je 1.500 m² Grundstücksfläche, mind. jedoch 5
9.6 Kleingartenanlagen 1 je 3 Einzelgärten

Sofern eine Nutzung in der voranstehenden Tabelle nicht explizit aufgeführt ist, ist eine hiermit möglichst vergleichbare Nutzung aus der Tabelle als Maßstab heranzuziehen.

WE = Wohneinheit, WF = Wohnfläche, NF = Nutzfläche, VK = Verkaufsfläche,

(Berechnungsgrundlage DIN 277)

Bei der Berechnung der Verkaufsfläche (VK) ist grundsätzlich die dem Kunden zugängliche Fläche maßgeblich. Hierzu gehören auch Schaufenster, Gänge, Treppen (einschließlich Rolltreppen und Personenfahrstühle), Kassenzonen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden.

§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen

(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.

(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.

(3) Stellplätze können auch in Form von Garagen- bzw. Carportstellplätzen nachgewiesen werden.

(4) Die einzelnen Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen so groß in ihrer Breite und Länge angelegt werden, dass die Nutzung mit einem durchschnittlich großen Pkw möglich ist.

§ 5 Minderung bzw. Reduzierung des Stellplatzbedarfs

Die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge in den Kernzonen der Stadtteile Brotdorf, Besseringen, Hilbringen und Schwemlingen, sowie in der Kernzone der Innenstadt wird entsprechend der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ersichtlichen Festsetzungen reduziert.

Die Festlegung der jeweiligen Gebietszonen erfolgt parzellenscharf und ergibt sich aus den nachstehenden Übersichtsplänen.

Sofern eine Nutzung in der voranstehenden Tabelle nicht explizit aufgeführt ist, ist eine hiermit möglichst vergleichbare Nutzung aus der Tabelle als Maßstab heranzuziehen.

WE = Wohneinheit, WF = Wohnfläche, NF = Nutzfläche, VK = Verkaufsfläche,

(Berechnungsgrundlage DIN 277)

Bei der Berechnung der Verkaufsfläche (VK) ist grundsätzlich die dem Kunden zugängliche Fläche maßgeblich. Hierzu gehören auch Schaufenster, Gänge, Treppen (einschließlich Rolltreppen und Personenfahrstühle), Kassenzonen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden.

Übersichtspläne

Kernzone der Innenstadt Merzig

Kernzone der Innenstadt Merzig

Übersichtsplan ohne Maßstab, Quelle: LVGL

Kernzone des Stadtteiles Besseringen

Kernzone des Stadtteils Besseringen

Übersichtsplan ohne Maßstab, Quelle: LVGL

Kernzone des Stadtteiles Brotdorf

Kernzone des Stadtteils Brotdorf

Übersichtsplan ohne Maßstab, Quelle: LVGL

Kernzone des Stadtteiles Hilbringen

Übersichtsplan ohne Maßstab, Quelle: LVGL

Kernzone des Stadtteiles Schwemlingen

Übersichtsplan ohne Maßstab, Quelle: LVGL

§ 6 Abweichungen

Von den Regelungen dieser Richtlinie können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse, des zu erwartenden öffentlichen Personennahverkehrs und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, im konkreten Fall mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Bauvorhaben an einer Fußgängerzone oder in einer Parkanlage liegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen entgegen den Festsetzungen der §§ 3 bis 6 dieser Satzung in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister

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