Startseite    Rathaus & Bürgerservice    Pressemitteilungen    „Wohnen im Schlossgarten“ in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Hilbringen

„Wohnen im Schlossgarten“ in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Hilbringen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat mit Beschluss vom 06.07.2023 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen im Schlossgarten” und den Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen im Schlossgarten“ und der Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.

Lageplan mit Geltungsbereich; ohne Maßstab; Quelle: LVGL, Bearbeitung: Kernplan

Jedermann kann die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen im Schlossgarten”, bestehend aus Plan und Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, im Rathaus der Kreisstadt Merzig, Bauamt, Zimmer 234 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen im Schlossgarten“ und Vorhaben- und Erschließungsplan schriftlich gegenüber der Kreisstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister

Kontakt
Öffnungszeiten
facebook
Instagram