Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2009 zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2022
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 800), erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 08. Dezember 2022 folgende Fassung:
Artikel 1: Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
§ 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„Mit der Abmeldung oder der Änderung der Entleerungshäufigkeit oder der Ummeldung eines Gefäßes bei Grundstückseigentümerwechsel, oder bei Wechsel der Hausverwaltung entsteht die Gebührenpflicht nach Ziff. 6 der Anlage zu § 4 Abs. 6.“
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühren nach Abs. 1 decken auch den Aufwand für gebührenfrei angebotene Leistungen der Stadt mit ab.“
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Wer im Kalenderjahr über kein Bioabfallgefäß verfügt und auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle nach § 15 Abs. 1 Abfallsatzung selbst kompostiert (Eigenkompostierer) erhält auf Antrag einen Gebührenabschlag in Höhe von 7,27 € jährlich.“
Artikel 2: Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
Das Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung erhält folgende Fassung:
„1. Gebühr für einen Abfallsack 6,00 €
2. Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1
2.1 a) Sockelgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 67,24 € (Grundgebühr 50,28 € + Mindestgewichtsgebühr 16,96 €)
b) Sockelgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 115,68 € (Grundgebühr 62,88 € + Mindestgewichtsgebühr 52,80 €)
c) Gebühr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei einmaliger Leerung nach § 10 Abs. 10 Abfallsatzung (Festtonne) 24,00€
d) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 758,76 € (Grundgebühr 220,20 € + Mindestgewichtsgebühr 538,56 €)
e) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 484,20 € (Grundgebühr 220,20 € + Mindestgewichtsgebühr 264,00 €)
f) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.085,40 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 770,88 €)
g) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-tägig) 694,68 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 380,16 €)
h) Sockelgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 1.856,28 € (Grundgebühr 314,52 € + Mindestgewichtsgebühr 1.541,76 €)
2.2 Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro kg 0,32 €
3. Gebühren für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Bioabfallgefäß mit 120 l Fassungsvermögen bei vierzehntägiger Leerung jährlich 78,00 €
4. Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3:
– a) Anfuhrpauschale einschließlich eines Gewichtes von 40 kg 10,00 €
– b) je weitere angefangene 10 kg 2,50 €
5. Gebühr für die Aufstellung oder Veränderung eines Abfallgefäßes (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 genannten Fällen)
a) für Abfallumleerbehälter 120 und 240 l 30,00 €
b) für Abfallumleerbehälter 770 und 1100 l 50,00 €
6. Die Gebühr für die Abmeldung oder die Änderung der Entleerungshäufigkeit, oder der Ummeldung eines Gefäßes bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers beträgt 7,50 € für jedes Gefäß. Bei einem Wechsel der Hausverwaltung beträgt die Gebühr 7,50 € für jedes Objekt.“
Artikel 3: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Der Bürgermeister
als Werkleiter
Marcus Hoffeld
Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmungen, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.