Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wertstoffzentrum der Kreisstadt Merzig sowie der Anlage 1 vom 13. Dezember 2022
Gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 08. Dezember 2022 wird die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wertstoffzentrum der Kreisstadt Merzig sowie die Anlage 1 wie folgt geändert:
Artikel 1:
§ 4 erhält folgende Fassung:
„Das Wertstoffzentrum darf nur während der nachstehenden Einlasszeiten angefahren werden: Einlasszeiten: montags, mittwochs und freitags von 12.00 Uhr bis 17.45 Uhr, dienstags und donnerstags von 09.00 Uhr bis 15.45 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 15.45 Uhr, sofern diese Tage keine Feiertage sind. Die Schließung erfolgt 15 Minuten nach dem letzten Einlass. Änderungen der Öffnungszeiten werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.“
§ 5 Abs. 7 wird neu eingefügt:
„Unabhängig von den in der Anlage 1 festgelegten Mengenbegrenzungen für die einzelnen Abfallfraktionen, beträgt die maximale Anliefermenge pro Tag und pro an die Abfallentsorgung angeschlossenes Grundstück 5 m³.“
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Es werden nur Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten und ähnlicher Herkunft aus dem Stadtgebiet angenommen. Diese müssen der Getrenntsammlung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zugeführt werden. Die Geräte müssen vom Anliefernden selbstständig abgeladen und auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Die Sammlung erfolgt gemäß § 14 ElektroG.“
Artikel 2: Neufassung der Anlage 1 zur Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wertstoffzentrum
Die Anlage 1 zur Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wertstoffzentrum erhält folgende Fassung:
Anlage 1
Sammelstruktur des Wertstoffzentrums
Sammelfraktion am Wertstoffzentrum | Mengenbegrenzung pro Tag und pro angeschlossenes Grundstück | Entgelt |
Altholz (Kategorie A I, II u. III), naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz mit und ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel | 2 m³ | kostenpflichtig |
Altholz (Kategorie A IV), mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz, sowie teerölhaltiges Altholz | 1 m³ | kostenpflichtig |
Altkleider, sofern noch trag- bzw. benutzbar, Bettwäsche, Gardinen, Handtücher, Tischdecken, Schuhe, Federbetten | kostenlos | |
Altreifen und Gummiprodukte, Pkw-, Zweirad-, Anhänger und Wohnwagenreifen (keine Lkw-, Traktor- oder Baumaschinenreifen) und zwar mit und ohne Felge, sowie sonstige Gummiprodukte | max. 12 Reifen, ohne Felge
max. 12 Reifen, mit Felge sonstige Gummiprodukte |
3,00 €/Stück
4,00 €/Stück kostenpflichtig |
Asbestzementgebundene Abfälle | 1 m³ | 0,30 €/kg |
Fenster inklusive Rahmen | max. 5 Stück | 25,00 €/Stück |
Gipshaltige Abfälle, bspw. Gipskartonplatten | 0,5 m³ | kostenpflichtig |
Verkaufsverpackungen aus Glas (Hohlglas), farbgetrennt, Flaschen und Konservenbehälter aus Glas, getrennt nach Farben: weiß, grün und braun | haushaltsüblich | kostenlos |
Hartkunststoffe: Gegenstände aus reinem Hartkunststoff wie z.B. Schüsseln, Körbe, Gießkannen, Gartenstühle, Blumenkästen, keine Verkaufsverpackungen | 2 m³ | kostenlos |
Bauschutt, sowie Ytong- und Bimssteine | max. 5 Eimer à 10 Liter in loser Schüttung, und
1 Wasch- oder Spülbecken, und 1 Toilettenschüssel und 1 Duschtasse |
0,50 € pro angefangenem Eimer
3,00 € 3,00 € 4,00 € |
Leichtverkaufsverpackungen in Gelben oder transparenten Säcken | 10 Säcke | 0,50 € pro 60-Liter Sack |
Flachglas mit und ohne Rahmen, farbloses und buntes Fensterglas, Milchglas, Drahtglas | 0,5 m³ | kostenpflichtig |
Kabelabfälle, Kabel, Litzen, Stecker | haushaltsüblich | kostenlos |
Naturkorken, bspw. von Wein- und Sektflaschen | haushaltsüblich | kostenlos |
Speiseöle/-fette | haushaltsüblich | kostenlos |
Elektro- und Elektronikaltgeräte
Sammelgruppe 1: Wärmeüberträger Sammelgruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten Sammelgruppe 3: Lampen Sammelgruppe 4: Großgeräte Sammelgruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Sammelgruppe 6: Photovoltaikmodule |
Die Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Sammelgruppen 1, 4 und 6 ist vorab abzustimmen. | kostenlos |
Kunststofffolien, alle Folien aus PE-HD und PE-LD, absolut sauber | haushaltsüblich | kostenlos |
Metallschrott einschließlich Dosenschrott, Öl- und benzinfreie metallische Teile | haushaltsüblich | kostenlos |
Buntmetall | haushaltsüblich | kostenlos |
Papier/Pappe/Karton, Zeitschriften, Illustrierte, Broschüren, Bücher, Kartonagen, Well- und Vollpappe | haushaltsüblich | kostenlos |
Sperrmüll: Haushaltsgegenstände, die nicht in die zugelassenen Abfallgefäße passen, keiner weiteren Verwertung mehr zuzuführen sind und bei einem Umzug üblicherweise mitgenommen würden. Die Anlieferung in Säcken oder auf andere Weise verpackt ist nicht zulässig. | 3 m³ pro Tag | kostenpflichtig |
Sperrige Bauabfälle, bspw. Dachpappe, Tapeten, Sandwichplatten, Trittschalldämmung, Laminatböden mit verklebter Trittschalldämmung, Korkfußböden | 1 m³ | kostenpflichtig |
Styropor, Isolations- und Verpackungsmaterialien aus weißem, sauberem Styropor | 1 m³ | kostenpflichtig |
Problemabfälle (Die Problemabfall-Fraktion beinhaltet Abfallkleinmengen aus Privathaushalten, die den nachaufgeführten Abfallschlüsselnummern gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) vom 24.07.2002 zuzuordnen sind.) |
Mengenbegrenzung pro Tag und pro angeschlossenes Grundstück | Entgelt |
Altlacke, Altfarben Farb- u. Lackabfälle (ausgenommen Dispersionsfarben), die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten und nicht ausgehärtet sind. | max. 3 Gebinde, insgesamt max. 30 Liter | kostenpflichtig |
Altöl
Nicht chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen |
max. 3 Gebinde, insgesamt max. 30 Liter | kostenpflichtig |
Autobatterien/Bleiakkumulatoren | kostenlos | |
Fotochemikalien | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Bestandteile die PCB enthalten, bspw. Kondensatoren | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Laborchemikalien | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Laugen | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Leuchtstoffröhren | kostenlos | |
Lösemittel | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten | kostenlos | |
Ölverunreinigte Betriebsmittel, bspw. Aufsaug- und Filtermaterialien die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | max. 20 Liter | kostenpflichtig |
Pestizide: Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Quecksilberhaltige Abfälle | max. 5 Liter | kostenpflichtig |
Säuren | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Spraydosen die nicht restentleert sind und Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern | max. 20 Liter | kostenpflichtig |
Trockenbatterien | haushaltsüblich | kostenlos |
Feuerlöscher | max. 2 Stück
mit bis zu 6 kg Löschmittelkapazität mit 7-12 kg Löschmittelkapazität |
10 € pro Stück 20 € pro Stück |
Nichtidentifizierbare Abfälle (Sonstige Fraktionen a.n.g.) | max. 10 Liter | kostenpflichtig |
Erhebung und Höhe des Nutzungsentgeltes:
Das Nutzungsentgelt zu a) ist zu erheben, sobald eine Abfallfraktion, die in der Anlage 1 zur Benutzungs- und Entgeltordnung des Wertstoffzentrums mit „kostenpflichtig“ gekennzeichnet ist, angeliefert wird und es sich um Haushaltsgegenstände handelt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach dem verwendeten Transportmittel und der Art der angelieferten Materialien:
a) Haushaltsabfälle
- PKW, Handwagen oder ähnliches: 4 €
- Anhänger bis 750 kg zulässiges Gesamtgewicht, oder Kastenwagen: 7 €
- Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht, Kleintransporter oder Pritschenwagen: 10 €
- Sind Zugfahrzeug und Anhänger beladen, erfolgt die Erhebung des Nutzungsentgeltes in Höhe der Summe der Transportmittel
Das Nutzungsentgelt zu b) ist zu erheben, sobald eine Abfallfraktion, die in der Anlage 1 zur Benutzungs- und Entgeltordnung des Wertstoffzentrums mit „kostenpflichtig“ gekennzeichnet ist, angeliefert wird und es sich um Bauabfälle handelt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach dem verwendeten Transportmittel und der Art der angelieferten Materialien:
b) Bauabfälle
- PKW, Handwagen oder ähnliches: 7 €
- Anhänger bis 750 kg zulässiges Gesamtgewicht, oder Kastenwagen: 10 €
- Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht, Kleintransporter oder Pritschenwagen: 15 €
- Sind Zugfahrzeug und Anhänger beladen, erfolgt die Erhebung des Nutzungsentgeltes in Höhe der Summe der Transportmittel
Entgelt nach § 9 Abs. 2: 3,00 € / kg
Weitere Dienstleistungen innerhalb des Wertstoffzentrums:
– Verkauf von Abfallsäcken
Artikel 3:
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2023 in Kraft.
Der Bürgermeister
als Werkleiter
Marcus Hoffeld
Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmungen, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.