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Satzung über die Bildung eines Zuwanderungs- und Migrationsbeirates der Kreisstadt Merzig

vom: 25. Juni 2013

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und auf der Grundlage des am 20. September 2012 beschlossenen ‚Integrationskonzeptes für die Kreisstadt Merzig‘ hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig in seiner Sitzung am 07.02.2023 nachstehende Änderungssatzung zur Bildung eines kommunalen Zuwanderungs- und Migrationsbeirates beschlossen.

§ 1 Zweck

(1) Zweck des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates ist es, die Lebensverhältnisse der Zuwanderer in Merzig zu verbessern, die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Merzigerinnen und Merzigern mit und ohne Migrationshintergrund zu fördern, sowie den Dialog zwischen den Kulturen voranzubringen.

(2) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat trägt dazu bei, die Belange der in Merzig wohnenden Einwohner/innen ausländischer Herkunft sowie der Spätaussiedler/innen in allen Fragen, die diese allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Kreisstadt gehören, angemessen zu berücksichtigen und die Beteiligung der Einwohner/innen ausländischer Herkunft sowie der Spätaussiedler/innen am kommunalen Geschehen sicher zu stellen.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Belange der Zuwanderer in der Kreisstadt Merzig werden von dem/r Integrationsbeauftragten und vom Zuwanderungs- und Migrationsbeirat wahrgenommen. Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat vertritt gegenüber dem Stadtrat der Kreisstadt Merzig, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Öffentlichkeit die Interessen und Belange der zugewanderten Menschen und entwickelt in allen integrationsbedeutsamen Bereichen Ideen zur weiteren Verbesserung der Lebensverhältnisse der Merziger Einwohner/innen ausländischer Herkunft und Spätaussiedler/innen.

(2) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat erstellt gemeinsam mit der/dem Integrationsbeauftragten der Kreisstadt Merzig alle zwei Jahre eine Fortschreibung des im Integrationskonzept beinhalteten Maßnahmenkatalogs (Ermittlung des aktuellen Bedarfs, Entwicklung neuer Projekte, Erfolgskontrolle).

(3) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat kann dem/der Bürgermeister/in und dem Stadtrat Vorschläge unterbreiten und diese sowie den/die Integrationsbeauftragte/n, Organisationen, Integrationseinrichtungen und Migrationsfachdienste beraten in allen Belangen, die Einwohner/innen mit ausländischer Herkunft und Spätaussiedler/innen betreffen.

(4) Die in den Sitzungen des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet der/die Vorsitzende dem/der Bürgermeister/in zu.

§ 3 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat hat bis zu 18 Mitglieder.

(2) Der Stadtrat entsendet 2 Mitglieder in den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat.

(3) Die in Anlage A der Satzung genannten ortsansässigen Wohlfahrtsverbände, Vereine und Migrationsdienste, die sich in ihrer Arbeit hauptamtlich bzw. ehrenamtlich schwerpunktmäßig mit Integrationsangelegenheiten befassen, haben das Recht, jeweils eine/einen Vertreter/in sowie deren/dessen Stellvertreter/in für den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat zu benennen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister fordert diese Einrichtungen hierzu, zur Bildung des ersten Zuwanderungs- und Migrationsbeirates spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Satzung, für alle späteren Integrationsbeiräte spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit, schriftlich auf.

(4) Für die Mitgliedschaft im Zuwanderungs- und Migrationsbeirat können sich Bürgerinnen und Bürger bewerben, die

– zum Personenkreis der Einwohner/innen mit ausländischer Herkunft oder zum Personenkreis der Spätaussiedler//innen zählen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

– seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Merzig gemeldet sind.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister fordert hierzu spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit in „Neues aus Merzig“ auf. Für den ersten Zuwanderungs- und Migrationsbeirat erfolgt der Aufruf zur Abgabe von Wahlbewerbungen spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Satzung.

Der Stadtrat beruft aus der Liste der Bewerberinnen/Bewerbern zusätzlich zu den von den in Anlage A der Satzung genannten Einrichtungen und den von den Fraktionen benannten Mitgliedern weitere Mitglieder für den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat bis zum Erreichen der Höchstmitgliederzahl. Die weiteren BewerberInnen rücken beim Ausscheiden der ursprünglich berufenen Mitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses als Mitglied in den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat nach. Sofern keine Einigkeit über die Berufung erzielt wird, erfolgt diese nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

§ 4 Amtszeit, konstituierende Sitzung

(1) Die Amtszeit des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt einen Monat nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der zusätzlichen Mitglieder.

(2) Im Falle einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Integrationsbeiräte (§ 50 KSVG) kann der Stadtrat eine Verkürzung oder Verlängerung der Amtszeit des amtierenden Zuwanderungs- und Migrationsbeirates beschließen.

(3) Zur konstituierenden Sitzung des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates lädt der/die Bürgermeister/in der Kreisstadt Merzig innerhalb von 60 Tagen nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung der Mitglieder ein.

(4) Endet die Amtszeit des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates vor dem Beginn der Amtszeit des neuen Zuwanderungs- und Migrationsbeirates, so verlängert sie sich über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode neu berufenen Zuwanderungs- und Migrationsbeirates, längstens jedoch um sechs Monate.

§ 5 Vorstand

(1) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, seinen/ihre Vertreter/in sowie einen/eine Schriftführer/in und dessen/deren Vertreter/in.

(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat nach außen sowie gegenüber dem/der Bürgermeister/in, dem Stadtrat und seinen Ausschüssen.

§ 6 Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates werden von seiner/seinem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch 3mal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Zu einer Sitzung des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) An den Sitzungen des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates kann der/die Bürgermeister/in und soll der/die Integrationsbeauftragte sowie ein/e Mitarbeiter/in des Fachbereiches Familie und Soziales mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt „Neues aus Merzig“ veröffentlicht.

(5) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Sitzungen des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates fertigt der/die Schriftführer/in ein Beschlussprotokoll. Es ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und dem/der Bürgermeister/in zuzuleiten.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung für den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat, insbesondere die Unterstützung der/des Vorsitzenden bei der Einladung zu Sitzungen und der Abwicklung des Rechnungswesens, obliegt der/dem Integrationsbeauftragten der Kreisstadt Merzig.

(2) Der Zuwanderungs- und Migrationsbeirat und seine Vorsitzende/sein Vorsitzender werden in ihrer Arbeit durch den/die Integrationsbeauftragte/n der Kreisstadt Merzig fachlich und durch die Stadtverwaltung, insbesondere durch den Fachbereich Familie und Soziales organisatorisch unterstützt.

§ 8 Finanzielle Mittel, Auslagenersatz

(1) Der Stadtrat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kreisstadt Merzig für die Erledigung der Aufgaben des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates Mittel im Haushalt zur Verfügung.

(2) Die Auslagen der Mitglieder des Zuwanderungs- und Migrationsbeirates – mit Ausnahme der hauptamtlich beschäftigten Vertreter/innen der in der Anlage A der Satzung aufgeführten Einrichtungen – werden pauschal abgegolten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für sie beträgt 60,- € im Jahr. Die Höhe der Jahrespauschale für die/den Vorsitzende/n beträgt 120,- €.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Merzig, den 15.02.2023

Der Bürgermeister

Marcus Hoffeld

 

Anlage A zur Satzung über die Bildung eines Zuwanderungs- und Migrationsbeirates für die Kreisstadt Merzig

Folgende Wohlfahrtsverbände, Vereine und Migranteneinrichtungen sind berechtigt, Mitglieder in den Zuwanderungs- und Migrationsbeirat der Kreisstadt Merzig zu entsenden:

o Migrationsfachdienst des Sozialwerkes Saar-Mosel e.V. – 1 Vertreter/in

o Jugendmigrationsdienst Merzig-Wadern des Internationalen Bundes e.V. – 1 Vertreter/in

o Migrationsdienst des Caritasverbandes Merzig-Wadern e.V. – 1 Vertreter/in

o KEB, Haus der Familie e.V. – 1 Vertreter/in

o DITIB e.V., Merzig – 1 Vertreter/in

o Miteinander Leben e.V. – 1 Vertreter/in

o Dialog der Kulturen e.V. – 1 Vertreter/in

o VHS Merzig-Wadern e.V. – 1 Vertreter/in

o CEB Akademie gGmbH – 1 Vertreter/in

Merzig, den 15.02.2023

Der Bürgermeister

Marcus Hoffeld

 

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustanden gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Merzig, den 15.02.2023

Der Bürgermeister

Marcus Hoffeld

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