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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

vom: 26. Juni 1996

zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2023

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz- BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 30. März 2023 folgende Fassung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Familiengrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Maße der Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Dokumentation der Bestattungen

§ 33 Zuwiderhandlungen

§ 34 Rechtsbehelf

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Kreisstadt Merzig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Kreisstadt Merzig. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt Merzig waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen/Einwohnern der Kreisstadt Merzig in gerader und ungerader  Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

Abweichend hiervon können verstorbene Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm

– deren Eltern/Elternteil Einwohner der Kreisstadt Merzig sind, die außerhalb der Kreisstadt Merzig zur Welt gekommen sind

– deren Eltern nicht Einwohner der Kreisstadt Merzig sind, die in den SHG-Kliniken Merzig

geboren wurden,

auf dem Friedhof Waldstraße beigesetzt werden.

Außerdem werden Bestattungen auf dem Friedhof Propsteistraße in Urnengemeinschaftsgrabstätten an historischen Grabsteinen und im Urnenhain und auf dem Friedhof Waldstraße an Baumgräber, in der Bestattungswiese und im muslimischen Grabfeld auch für Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Merzig-Wadern im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ermöglicht.

Darüber hinaus kann auch für Verstorbene, die nicht Einwohner der Kreisstadt Merzig waren, in einem bestehenden Familiengrab eine Beisetzung erfolgen, wenn der Bestattungspflichtige und der Nutzungsberechtigte der Grabstätte schriftlich ihr Einverständnis erklären.

Die Bestattung anderer Personen kann auf schriftlichen Antrag mit der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters erfolgen.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) a) Bestattungsbezirk Merzig: Stadtteil Merzig

b) Bestattungsbezirk Besseringen: Stadtteil Besseringen

c) Bestattungsbezirk Bietzen: Stadtteil Bietzen, Stadtteil Harlingen

d) Bestattungsbezirk Brotdorf: Stadtteil Brotdorf

e) Bestattungsbezirk Büdingen: Stadtteil Büdingen

f) Bestattungsbezirk Hilbringen: Stadtteil Hilbringen, Stadtteil Ballern, Stadtteil Fitten

g) Bestattungsbezirk Mechern: Stadtteil Mechern

h) Bestattungsbezirk Menningen: Stadtteil Menningen

i) Bestattungsbezirk Merchingen: Stadtteil Merchingen

j) Bestattungsbezirk Mondorf: Stadtteil Mondorf

k) Bestattungsbezirk Silwingen: Stadtteil Silwingen

l) Bestattungsbezirk Schwemlingen: Stadtteil Schwemlingen

m) Bestattungsbezirk Weiler: Stadtteil Weiler

n) Bestattungsbezirk Wellingen Stadtteil Wellingen

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) auf Antrag die Bestattung auf einem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirkes zugelassen wird.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Schließung und Entwidmung richten sich nach den Bestimmungen des Saarländischen Bestattungsgesetzes.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Nach § 7 Abs. 2 und 3 Bestattungsgesetz dürfen Friedhöfe und Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhezeiten nicht entwidmet werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.  Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt Merzig in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt Merzig auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§  5 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist ganztägig gestattet. Das Betreten des Friedhofes bei Dunkelheit, Schnee- und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; dies gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Bürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Der Bürgermeister kann von den Buchstaben a)-f) Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit  einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters und sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungs-bescheid. Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur währen der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5  Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bürgermeister schriftlich anzumelden. Bei Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz (§§ 29 und 30) für die jeweilige Bestattungsart erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Für die Bestattung haben vorrangig die volljährigen Angehörigen (Bestattungspflichtige) in der in § 26 Abs. 1 Saarl. Bestattungsgesetz festgelegten Reihenfolge zu sorgen. Für den Fall, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, gelten die Regelungen des § 26 Abs. 3 Saarl. Bestattungsgesetz.

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Der Bürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt.

(5) Die Bestattungsfristen regeln die §§ 31 und 32 des Saarl. Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Für die Friedhöfe der Kreisstadt Merzig besteht grundsätzlich Sarg- bzw. Urnenpflicht. Bei der Beschaffenheit der Särge/Urnen sind die Bestimmungen des § 34 Saarl. Bestattungsgesetz zu beachten. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für Beisetzungen im muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Waldstraße können auf Antrag diejenigen von der Sargpflicht entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Die Regularien nach Anlage 1 der Satzung sind hierbei zu beachten.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Bürgermeisters bei der schriftlichen Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Asche Verstorbener ist in einem festen und amtlich verschlossenen Behältnis (Urne) beizusetzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten äußerlich gekennzeichnet sind. Für Baumbestattungen ist der Nachweis zu führen, dass die Urnen aus biologisch leicht abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Die Asche Verstorbener ist einem festen und amtlich verschlossenen Behältnis (Urne) beizusetzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten äußerlich gekennzeichnet sind. Für Baumbestattungen ist der Nachweis zu führen, dass die Urnen aus biologisch leicht abbaubaren Materialien bestehen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die Kreisstadt  Merzig ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder sonstige bauliche Anlagen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Auf dem Friedhof dürfen keine Pflanzen, Grabmalanlagen und sonstige Materialien gelagert werden.

(5) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen oder Aschen auf, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder der Erde zu übergeben.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 20, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 12 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Soll eine Urne in einem Reihenrasengrab mit besonderer Gestaltung beigegeben werden und deckt die Nutzungszeit nicht die Ruhezeit ab,  kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Ruhefrist auf maximal 15 Jahre herabsetzen. Für Fehlgeburten im Sinne des § 25 Abs. 2 Saarl. Bestattungsgesetz wird die Ruhezeit auf 7 Jahre festgesetzt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der in § 36 Saarl. Bestattungsgesetz normierten Vorschriften, der vor-herigen Zustimmung des Bürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt Merzig nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus   Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Kreisstadt Merzig durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.

IV Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Reihengrabstätten mit Rasengestaltung

c) Familiengrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenfamiliengrabstätten

f) Urnenbaumgrabstätten

g) Anonyme Urnengrabstätten

h) Ehrengrabstätten

i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namenskennzeichnung

j) muslimische Bestattung im Reihengrab

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung der Asche Verstorbener. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Für Erdbestattungen werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene mit einem Geburtsgewicht bis 500 Gramm,

b) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

c) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

d) Reihenrasengrabstätten mit beson-derer Gestaltung für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren zu bestatten. Ferner ist es möglich im ersten Jahr der Nutzungszeit bis zu 2 Urnen in einem Reihengrab beizusetzen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Für muslimische Bestattungen im Reihengrab auf dem Friedhof Waldstraße gelten die Vorschriften dieser Satzung bezüglich allgemeiner Bestattungsvorschriften, Nutzungsrecht, Ruhezeiten, Gestaltung und Pflege der Gräber, Grabmale und Friedhofsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Merzig (Friedhofsgebührensatzung) entsprechend.

§ 14 a Reihenrasengrabstätten mit besonderer Gestaltung

(1) Reihenrasengrabstätten mit besonderer  Gestaltung werden auf allen Friedhöfen der Stadt, in denen die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, eingerichtet. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wird für 25 Jahre verliehen. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Maße der Reihenrasengrabstätten mit besonderer Gestaltung entsprechen denen normaler Reihengräber (§ 18 Buchstabe c).

(2) In jedem Reihenrasengrab mit besonderer Gestaltung darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, neben der Leiche eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr sowie eine Urne beizusetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes bzw. der Urne das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht übersteigt.

(3) Das gesamte Rasengrabfeld mit besonderer Gestaltung wird von der Stadt mit Rasen angesät und gepflegt. Zwischen den einzelnen Grabreihen wird ein mindestens 0,90 m breiter Weg mit wassergebundenem Belag angelegt. Der Leistungsumfang der Grabpflege umfasst:

– Herrichtung des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat außerhalb der Frostperiode)

– Pflege der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen, Entsorgen des Schnittgutes, Düngen, Vertikutieren, Bewässern)

– Instandhaltung und Pflege der Wegefläche.

(4) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zur Raseneinsaat des Grabfeldes zugelassen. Nach Anlegung der Rasenfläche ist das Aufstellen von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzen-leuchten usw. nur auf der sogenannten Grundplatte aus Naturstein (70 cm breit, 50 cm lang, Mindeststärke 8 cm) zulässig. Auf der Grundplatte ist es zulässig, eine schrägstehende   Namenstafel (40 cm breit, 28 cm hoch, Mindeststärke 6 cm) aufzustellen. Die Grundplatte  muss erdgleich mit der Rasenfläche abschließen. Die Rasenfläche selbst ist von jeglichem Grabschmuck, Pflanzen, Einfriedungen, Abgrenzungen, Kennzeichnungen der Grabstätten oder Grababdeckungen freizuhalten.

(5) Holzkreuze sind in der bei allgemeinen Bestattungen üblichen Form zugelassen. Sie sollen spätestens 1 Jahr nach der Bestattung durch Grabmale in der in Abs. 4 vorgeschriebenen Form ersetzt werden.

(6) Sofern es die Platzverhältnisse zulassen werden auf den Friedhöfen auch Reihenrasengräber mit besonderer Grabgestaltung für Urnen nach den vorstehenden Bestimmungen eingerichtet. Hierin es möglich bis zu zwei Urnen von Familienangehörigen beizusetzen. Die Ausmaße der Gräber entsprechen denen normaler Urnenreihengräber (§ 18 e). Die Urnenrasengräber sind mit einer Grundplatte aus Naturstein (35 cm breit, 25 cm lang, Mindeststärke 8 cm), die erdgleich abschließt, zu versehen. Die Möglichkeit einer schrägstehenden Namenstafel ist bei diesen Gräbern nicht gegeben.

§ 15 Familiengrabstätten

(1) a) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

b) Es werden unterschieden mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Erdbeisetzungen übereinander zulässig. Tiefgräber werden nur auf den Friedhöfen der Stadtteile Besseringen, Bietzen, Brotdorf -neuer Teil-, Hilbringen, Mechern, Menningen, Merchingen, Merzig -Waldstraße-, Mondorf, Schwemlingen, Silwingen und Wellingen angelegt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Fami-liengrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht; dies gilt nicht für den überlebenden Ehegatten.

(3) Die zeitliche Unbegrenztheit der vor 1919 auf dem Friedhof in der Propsteistraße in Merzig abgegebenen Grabstätten kann mit Rücksicht auf den Grabstättenmangel nicht aufrechterhalten bleiben. Die Nutzungsdauer dieser Erbgrabstätten wird daher bis zum 31.12.1999 beschränkt. Nach Ablauf der Frist unterliegen sie den gleichen Bestimmungen wie Familiengräber, deren Nutzungszeit abgelaufen ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde und beginnt rückwirkend ab dem Tag der Beisetzung.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist- durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht mit dessen Zustimmung schriftlich bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auf die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a-g) fallenden Erben

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Familiengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Anonymen Urnengrabstätten,

c) Urnenfamiliengrabstätten,

d) Familiengrabstätten für Erdbestattungen,

e) Rasenreihengräbern,

f) Urnenbaumgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche überlassen werden. In  einer Urnenreihengrabstätte kann innerhalb  einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Erstbelegung eine zweite Asche beigegeben werden, wenn der Verfügungsberechtigte der Grabstätte sein Einverständnis erteilt.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall zur Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrabfeld ohne individuelle Kennzeichnung, für die Dauer der Ruhezeit überlassen werden.

(4) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden.

(5) Innerhalb des Friedhofes Waldstraße und des Friedhofes Besseringen werden Bäume und Baumgruppen als Grabstätten für Einzelurnen- und Familienurnengräber ausgewiesen. Die  Fläche um die Bäume wird von der Stadt unterhalten. Die fest- und verschlossenen Urnen müssen aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbaren Materialien bestehen. Auf einer von der Stadt gestellten Vorrichtung können die  Namen und Daten der Verstorbenen so ausgewiesen werden, dass vorstellbar ist, wo die   Urnen beigesetzt wurden. Im Bereich der Urnenbaumgrabstätten ist jeglicher Grabschmuck, Kennzeichnung der Grabstätte usw. nicht gestattet. Auf die Urnenbaumgrabstätten finden die Bestimmungen dieser Satzung über Ruhefristen (§ 11 S. 2) und Nutzungszeiten (§ 15 Abs. 1 Buchst. A) entsprechend Anwendung.

(6) Innerhalb des Friedhofes Bietzen wird das Umfeld einzelner Bäume als Grabfelder für Einzelurnen- oder Familienurnengräber im Baum-Rondell ausgewiesen. Die fest verschlossenen Urnen müssen aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbaren Materialien bestehen. Die Gestaltung und Pflege der Grabfelder erfolgt ausschließlich durch den Baubetriebshof der Kreisstadt Merzig oder einem von ihr Beauftragten. Die namentliche Kennzeichnung für die Verstorbenen erfolgt auf einer Namenstafel. Form und Ausführung werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind anlässlich einer Bestattung für maximal 6 Wochen und darüber hinaus nur auf und ggf. im direkten Umfeld der jeweiligen Namenstafel (Fläche max. 35 cm x 25 cm) zugelassen. Die Nachbargrabstätten sowie die Pflegearbeiten der Fläche dürfen nicht beeinträchtigt werden. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

Diese Form der Baumgrabstätten kann auf allen Friedhöfen der Stadt, in denen die räumlichen Gegebenheiten dafür gegeben sind, eingerichtet werden.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Familiengrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

(8) Innerhalb des Friedhofes Schwemlingen wird ein Urnengemeinschaftsfeld ausgewiesen. Das Grabfeld besteht aus einer Rasenfläche sowie einer gemeinsamen Gedenktafel/Gedenkstein, auf der die Namen der Verstorbenen (sofern erwünscht), fortlaufend aufgeschrieben werden. Es entsteht kein Nutzungsrecht an den Grabstätten. Die Pflege des Feldes obliegt ausschließlich der Stadt Merzig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

(9) Innerhalb des Friedhofes Waldstraße werden Urnengemeinschaftsgrabstätten in Form einer Blumenwiese eingerichtet. Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) beigesetzt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Eine Wahlmöglichkeit eines bestimmten Beisetzungsplatzes besteht nicht. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbaren Materialien bestehen. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bis zu  einer Frist von 6 Wochen nach der Bestattung zugelassen. Es ist möglich, eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle vorzunehmen. Form und Ausführung werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Zur Sicherung und Wahrung des naturbelassenen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes erfolgen alle pflegerischen Eingriffe ausschließlich durch den Baubetriebshof der Kreisstadt Merzig oder einem von ihr Beauftragten. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

(10) Innerhalb des Friedhofes Propsteistraße und in Brotdorf (a.T.) werden Gemeinschaftsgrabstätten an historischen Grabstätten (Lückenbelegung) als Einzel- oder Doppelgrab ausgewiesen. Weiterhin werden innerhalb des Friedhofes Propsteistraße Urnengemeinschaftsgrabstätten an historischen Grabsteinen als Einzelgrab und in Form eines Urnenhains/Urnengartens mit und ohne Namenskennzeichnung als Einzel- oder Doppelgrab ausgewiesen. Für die Ruhefrist und Nutzungsdauer der Grabstätten gelten die Regelungen § 11 sowie § 16 Abs. 2 mit Ausnahme der Beigabe einer zweiten Urne sowie Absatz 4 mit der Maßgabe der Begrenzung auf 2 Urnen. Die Gestaltung und Pflege der Grabfelder erfolgt ausschließlich durch den Baubetriebshof der Kreisstadt Merzig oder einer von ihr Beauftragten. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt für die Verstorbenen auf einem gemeinsamen Denkmal/Namenstafel. Form und Ausführung werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei der Bestattung bis zur einheitlichen Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlage zugelassen. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Kreisstadt Merzig.

§ 18 Maße der Grabstätten

Für die Grabstätten gelten folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Kinder mit einem Geburtsgewicht bis 500 Gramm: Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Abstand 0,25 m

b) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 6 Jahren: Länge 1,25 m, Breite 0,75 m, Abstand 0,25 m

c) Reihengrabstätten für Personen über 6 Jahre: Länge 2,25 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,25 m

d) Familiengrabstätten verfügen über eine einheitliche Länge von 2,50 m

Die Breitenmaße betragen:

bei Familiengrabstätten für 1 Person: 1,00 m

bei Familiengrabstätten für 2 Personen: 2,00 m

bei Familiengrabstätten für 3 Personen: 3,00 m

bei Familiengrabstätten für 4 Personen: 4,00 m

bei Familiengrabstätten für 5 Personen: 5,00 m

bei Familientiefgrabstätten für 2 Personen: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,25 m.

e) Urnenreihengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

f) Anonyme Urnenreihengrabstätten: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m

g) Urnenfamiliengrabstätten für 2 Urnen: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

h) Urnenfamiliengrabstätten für 4 Urnen: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt 0,25 m.

Innerhalb von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind Abweichungen von den vorstehenden Maßen möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der allgemeinen Gestaltungsvorschriften gem. § 20 und der Bestimmung des § 26 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale im Sinne dieser Sitzung sind stehende oder liegende Grabmale und (Teil-) Abdeckplatten.

(2) Die Grabmalanlage und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in der Gestaltung, Bearbeitung und An-passung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 – 1,50 m Höhe 0,16 m, ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder in deren Auftrag durch die Grabmalfirmen zu    stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der An-ordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale und Einfassungen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze  zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Anlieferung

(1) Die Anlieferung von Grabmalanlagen oder sonstigen baulichen Anlagen ist unter Angabe des Friedhofes, des Kalendertages und der Uhrzeit dem Bürgermeister (Baubetriebshof), schriftlich oder fernmündlich anzuzeigen.

(2) Die Einweisung zur Aufstellung des Grabmals erfolgt durch den zuständigen Gartenmeister der Kreisstadt Merzig. Die schriftliche Zustimmung des Bürgermeisters ist vor Aufstellung des Grabmals vorzuzeigen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Abnahmebescheinigung und die Dokumentation der Abnahmeprüfung sind der Stadt vorzulegen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen, Nutzungsberechtigten oder sonstige rechtlich Verpflichteten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann der Bürgermeister auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Bürgermeisters nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Kreisstadt Merzig berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kreisstadt Merzig ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

 § 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche An-lagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kreisstadt Merzig berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kreisstadt Merzig ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt Merzig über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals  oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kreisstadt Merzig abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Kreisstadt Merzig ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungs-berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher dürfen eine Höhe von 2 m über Geländeoberkante nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung u. die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung aller außerhalb der Grabstätten befindlichen Flächen (Wege, Grünanlagen usw.) obliegt ausschließlich der Kreisstadt Merzig; insbesondere ist es untersagt, außerhalb der Grabstätten Platten, Kies oder sonstige Materialien aufzubringen sowie Bepflanzungen vorzunehmen oder städtische Bepflanzungen zu entfernen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Bürgermeisters die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kreisstadt Merzig in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Kreisstadt Merzig

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kreisstadt Merzig in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kreisstadt Merzig den Grabschmuck entfernen.

VIII.  Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen werden in die Leichenhalle des Friedhofes aufgenommen, auf dem die Beisetzung stattfinden soll. Die Einzelheiten über die Aufnahme und Ausstellung von Leichen richten sich nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 22 des Saarl. Bestattungsgesetzes.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind jedoch spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum ist nur mit Genehmigung des Amtsarztes zulässig.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX.  Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

Die Kreisstadt Merzig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt Merzig nur bei  Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Kreisstadt Merzig verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Dokumentation der Bestattungen

Die Kreisstadt Merzig führt ein Bestattungsbuch nach den in § 35 Saarl. Bestattungsgesetz festgelegten Anforderungen. Das Bestattungsbuch kann auch durch technische Hilfsmittel in automatisierter Form geführt werden.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung richten sich die Zwangsmittel nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVO) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft.

 

Kreisstadt Merzig

Der Bürgermeister

Marcus Hoffeld

 

Anlage 1

Regularien für Beisetzungen ohne Sarg im muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Waldstraße

  1. Die Grabstätte wird von den Mitarbeitern der Kreisstadt Merzig ausgehoben und verschalt.
  2. Der Leichnam, der in Tücher aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gehüllt ist, wird in einem verschlossenen Sarg zur Grabstätte gebracht. Der Sarg ist von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten (z.B. Bestatter) wieder mitzunehmen und darf nicht auf dem Friedhof verbleiben.
  3. An der Grabstätte wird der Leichnam von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten aus dem Sarg gehoben und an die im Grab stehenden Angehörigen übergeben.
  4. Die Ausrichtung des Leichnams im Grab sowie die Entfernung eventuell benötigter Hilfsmittel erfolgt durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
  5. Das Ablassen und Anbringen einer möglichen Holzabdeckung über den Leichnam erfolgt ebenfalls durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
  6. Für die ordnungsgemäße Entsorgung der mitgebrachten Beerdigungshilfsmittel sind die Angehörigen oder der von ihnen beauftragte Dritte verantwortlich; sie dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden.
  7. Wenn die Trauergesellschaft die Grabstätte verlassen hat, wird die Entfernung der Verschalung und Restverfüllung der Grabstätte durch die Mitarbeiter der Kreisstadt Merzig vorgenommen.
  8. Die Durchführung der Beisetzung erfolgt auf eigene Gefahr; die Kreisstadt Merzig ist von jeglicher Gewährleistung und Haftungsansprüchen entbunden und von Ansprüchen Dritter freigestellt.

 

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