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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

vom: 26. Juni 1996

zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2024

Aufgrund des §12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz -BestattG-) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 26. September 2024 folgende Fassung:

Gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 26. September 2024 wird die Friedhofssatzung der Kreisstadt Merzig wie folgt geändert:

Artikel 1:

§ 16 Urnengrabstätten

Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

(6) Innerhalb der Friedhöfe Bietzen, Hilbringen, Menningen und Mondorf wird das Umfeld einzelner Bäume als Grabfelder für Einzelurnen- oder Familienurnengräber am Baumrondell ausgewiesen.

Artikel 2:

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kreisstadt Merzig

Der Oberbürgermeister

Marcus Hoffeld

Hinweis gem. § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. Die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

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