Satzung des Integrationsbeirates der Kreisstadt Merzig
Aufgrund der §§ 12 und 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119), wird durch Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 07.11.2024 folgende Satzung erlassen:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Aufgrund der §§ 12 und 50 KSVG bildet die Kreisstadt Merzig zur Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung einen Integrationsbeirat. Die Zusammensetzung des Integrationsbeirates und die Wahlberechtigung richten sich nach den Vorschriften des § 50 Abs. 2 KSVG.
(2) Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern,
- die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
- die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
- die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
- die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.
(3) Ein Drittel der Mitglieder wird vom Stadtrat der Kreisstadt Merzig entsandt. Für die Bestimmung der Mitglieder des Stadtrates gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Besetzung der Ausschüsse (§ 48 KSVG) entsprechend.
(4) Vom persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgeschlossen: Ausländische Angehörige des diplomatischen und konsularischen Korps; Personen, die auf Grund eines Truppenstationierungsvertrages zur Unterlassung jeder politischen Tätigkeit verpflichtet sind; ferner Asylbewerberinnen und Asylbewerber, denen der Aufenthalt in der Kreisstadt Merzig zur Durchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.
(5) Neben dem Integrationsbeirat kann eine Integrationsbeauftragte/ein Integrationsbeauftragter benannt werden. Die/der Integrationsbeauftragte soll Beamtin/Beamter oder Angestellte/Angestellter des öffentlichen Dienstes sein. Nach Möglichkeit soll eine in der Integrationsarbeit erfahrene Person benannt werden.
(6) Die für die Arbeit des Integrationsbeirates erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan der Kreisstadt Merzig eingestellt. Über diese Mittel kann der Integrationsbeirat unter Vorlage eines Verwendungsnachweises im Rahmen seiner Zuständigkeit und des geltenden Rechts, insbesondere des Haushalts- und Zuwendungsrechts, frei verfügen. Die Buchführung obliegt der/dem Integrationsbeauftragten.
§ 2
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 1 Abs. 2 genannten Personen
- sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Kreisstadt Merzig ihre Hauptwohnung haben.
(2) Wählbar in den Integrationsbeirat sind alle in § 1 Abs. 2 genannten Personen,
- sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens sechs Monaten ihre Hauptwohnung in der Kreisstadt Merzig haben.
(3) Es wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Näheres bestimmt diese Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts.
§ 3
(1) Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 2 auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Kreisstadt Merzig im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu vertreten.
(2) Zu diesem Zweck kann sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, die diese Belange betreffen.
(3) In den vorgenannten Angelegenheiten und in Angelegenheiten, die für die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse von Bedeutung sind, soll die Verwaltung den Integrationsbeirat möglichst frühzeitig unterrichten, soweit nicht Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen.
(4) Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der Oberbürgermeister Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 3 dieser Satzung dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Die Sprecherin/der Sprecher des Integrationsbeirates oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter haben das Recht, an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse beratend teilzunehmen, wenn Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 3 dieser Satzung auf der Tagesordnung stehen. Der Sprecherin/dem Sprecher oder der Vertreterin/dem Vertreter ist auf ihr/sein Verlangen das Wort zu erteilen.
(6) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(7) Der Integrationsbeirat wird in seiner Arbeit durch die Integrationsbeauftragte/den Integrationsbeauftragten der Kreisstadt Merzig und durch die Stadtverwaltung, insbesondere durch den Fachbereich Familie und Soziales, unterstützt.
§ 4
(1) Die Kreisstadt Merzig ernennt eine Integrationsbeauftragte/einen Integrationsbeauftragten, der die Kommunikation zwischen dem Integrationsbeirat, der Stadtverwaltung und der Öffentlichkeit fördert.
(2) Die/Der Integrationsbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- Unterstützung des Integrationsbeirates bei der Erfüllung seiner Aufgaben,
- Initiierung und Koordination von Integrationsprojekten und -Maßnahmen,
- Beratung der Stadtverwaltung in Fragen der Integrationspolitik,
- Vertretung der Integrationsinteressen in städtischen Gremien,
- Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des interkulturellen Austauschs und der Teilhabe,
- Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in Integrationsfragen,
- Begleitung der interkulturellen Öffnung der Stadtverwaltung
(3) Die/Der Integrationsbeauftragte berichtet regelmäßig an den Integrationsbeirat über Fortschritte und Herausforderungen in der Integrationsarbeit.
§ 5
(1) Der Integrationsbeirat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Integrationsbeirates beträgt fünf Jahre, sofern der Stadtrat nicht durch Beschluss eine andere Regelung trifft.
(3) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
§ 6
(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirates gelten die §§ 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2, sowie Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend.
(2) Die Auslagen der Mitglieder des Integrationsbeirates werden pauschal abgegolten.
(3) Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die nach § 1 Abs. 2 berufenen Beiratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € pro Kalenderjahr, die Sprecherin/der Sprecher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 € pro Kalenderjahr.
(4) Bei einer Anpassung der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder durch den Stadtrat erhöhen sich diese Beträge entsprechend dem jeweils gültigen Stadtratsbeschluss.
(5) Die Zahlung erfolgt im IV. Quartal des Kalenderjahres. Mitglieder, die in einem Kalenderjahr an mehr als der Hälfte der Sitzungen unentschuldigt fehlen, erhalten keine Aufwandsentschädigung.
§ 7
Die Amtssprache des Integrationsbeirates ist deutsch.
§ 8
(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates finden in der Regel in den Sitzungsräumlichkeiten der Kreisstadt Merzig statt. Der Integrationsbeirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zusammen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch die Integrationsbeauftragte/den Integrationsbeauftragten. Die Sitzungstermine sind vorher mit der Verwaltung abzustimmen. Es gelten die in der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse festgelegten Fristen.
(3) Die Einberufung und die Übersendung der Sitzungsunterlagen erfolgen schriftlich gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 KSVG. Die elektronische Form ist zulässig, soweit die Empfängerin/der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(4) Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt.
(5) Den Vorsitz im Integrationsbeirat führt bei Anwesenheit der Oberbürgermeister, ansonsten die Sprecherin/der Sprecher oder die Vertreterin/der Vertreter.
(6) An den Sitzungen des Integrationsbeirates sollen die/der Integrationsbeauftragte und eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Fachbereiches Familie und Soziales mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) Die Mitglieder des Stadtrates können an den Sitzungen des Integrationsbeirates ohne Stimmrecht teilnehmen. Gleiches gilt für den Oberbürgermeister und weitere von ihm beauftragte Personen.
§ 9
(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Behandelt der Integrationsbeirat eine Angelegenheit, die in einem Ausschuss oder im Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten wäre, so ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(3) Der Integrationsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Über die Sitzungen des Integrationsbeirates ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Oberbürgermeister zuzuleiten.
§ 10
(1) Für die Tätigkeit des Integrationsbeirates gelten die Vorschriften des KSVG über Ausschüsse (§ 48 ff.) entsprechend.
(2) Der Integrationsbeirat ist berechtigt, interne Arbeitsgruppen zu bilden.
§ 11
Der Integrationsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Bis zu deren Erlass gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Merzig entsprechend.
Teil 2 Wahlvorschriften
§ 12
(1) Alle wahlberechtigten Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(2) Die wahlberechtigten Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 i. V. m. § 2 Abs. 1 haben zunächst nach Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung bis zum 21. Tag vor der Wahl die Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu beantragen.
(3) Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) über den Ausschluss vom Wahlrecht gelten entsprechend.
§ 13
(1) Allen nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 zum Integrationsbeirat wählbaren Personen steht es frei, sich als Einzelkandidatin/Einzelkandidat oder mit einer Wählergruppe zur Wahl zu stellen.
(2) Die Vorschriften des KWG über den Ausschluss der Wählbarkeit und über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend.
§ 14
(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder einer von ihr/ihm beauftragten Person als Vorstand sowie 4 von ihr/ihm berufenen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede Beisitzerin/Beisitzer ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Kreisstadt Merzig, insbesondere das Wahlamt, der Fachbereich Familie und Soziales und die/der Integrationsbeauftragte stellen die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Die erforderlichen Mittel werden im Haushalt bereitgestellt.
§ 15
(1) Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Stadtrates festgelegt.
(2) Die Wahlleitung macht den Zeitpunkt der Wahl nach der Festlegung öffentlich bekannt.
(3) Am 42. Tag vor dem Wahltag stellt die Wahlleitung ein Wählerverzeichnis auf, in das alle am Wahltag Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen sind.
(4) Das Wählerverzeichnis wird öffentlich ausgelegt. Das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und zur Erteilung von Wahlscheinen wird spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.
(5) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich Einspruch einlegen, über den die Wahlleitung entscheidet.
§ 16
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Kreisstadt Merzig. Die Einteilung in Wahlbezirke obliegt der Wahlleitung.
§ 17
(1) Die Wahlleitung fordert unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr bei der Wahlleitung einzureichen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von Wahlberechtigten, mindestens in der Höhe der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber,
- die Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerberinnen und Bewerber,
- die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften,
- eine Ausfertigung der Niederschrift, über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber.
Die entsprechenden Vordrucke werden durch das Wahlamt bereitgestellt.
§ 18
(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle Listen (Wählergruppe) eingereicht werden.
(2) Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind.
(3) Als Bewerberin/Bewerber kann nur benannt werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter benannt werden.
(6) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(7) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen/Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Bildung eines Integrationsbeirates entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall ist eine Integrationsbeauftragte/ein Integrationsbeauftragter zu benennen.
§ 19
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Die Wahlleitung lädt die Vertrauenspersonen zu dieser Sitzung ein. Das Ergebnis wird in der Sitzung mündlich bekannt gegeben.
(2) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag sind die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen.
§ 20
(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten spätestens am 21.Tag vor der Wahl über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt und zur Stimmabgabe aufgefordert.
(2) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(3) Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr in einem von der Wahlleitung zu bestimmendem Wahlraum statt.
(4) Die Wahlleitung macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt.
(5) Wer an der Wahl nicht teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen können nach Zugang der Wahlbenachrichtigung spätestens ab dem 21. Tag vor der Wahl beim Wahlamt beantragt werden. Die Antragsfrist endet am Freitag vor dem Wahltag um 12:00 Uhr. Bei nachgewiesener plötzlicher Krankheit ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich.
(6) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand mit einer Wahlvorsteherin/einem Wahlvorsteher und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und einer Vertreterin/einem Vertreter, sowie mindestens 4 Beisitzerinnen/Beisitzern gebildet. Die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher und die Schriftführerin/der Schriftführer sowie die Vertreterin/der Vertreter sollen Beamtinnen/Beamte oder Angestellte/Angestellter des öffentlichen Dienstes sein. Bei der Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer sollen Vorschläge der für den Integrationsbeirat der Kreisstadt Merzig vorgeschlagenen Parteien/Wählergruppen berücksichtigt werden.
§ 21
(1) Nach Abschluss der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis unter Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks in sinngemäßer Anwendung des § 50 a Kommunalwahlordnung (KWO), gibt es im Wahllokal bekannt und teilt es unverzüglich dem Wahlamt mit. Dieses gibt das vorläufige Ergebnis öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag in öffentlicher Sitzung zusammen und prüft die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu entscheiden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Wahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis und die Sitzverteilung fest.
(3) Der Oberbürgermeister benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(4) Der Oberbürgermeister gibt das endgültige Ergebnis und die Sitzverteilung öffentlich bekannt, sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen/Bewerber und der etwa berufenen Ersatzpersonen über die Annahme der Wahl vorliegen oder, wenn eine solche Erklärung nicht vorliegt, die Wahl nach § 43 Satz 2 des KWG als angenommen gilt.
(5) Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung einen Monat nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
(6) Zur konstituierenden Sitzung des Beirates lädt der Oberbürgermeister alle Mitglieder innerhalb eines Monats nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ein.
§ 22
(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Rechenverfahren nach d’Hondt, soweit nicht die Grundsätze der Mehrheitswahl anzuwenden sind.
(2) Verzichtet eine Bewerberin/ein Bewerber auf ihr/sein Mandat, so rückt die/der Nächstplatzierte auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerberinnen/Bewerber haben, verlieren den Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können.
§ 23
(1) Listenbewerberinnen/Listenbewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der Listenplätze Ersatzmitglieder.
(2) Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied entsprechend der Sitzverteilung nach.
§ 24
(1) Jede/jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl mit der Begründung anfechten, dass sie nicht ordnungsgemäß vorbereitet oder durchgeführt worden ist. Die Anfechtung ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie kann zurückgenommen werden.
(2) Das Anfechtungsschreiben ist an den Oberbürgermeister der Kreisstadt Merzig zu richten. Über die Anfechtung entscheidet der Stadtrat nach Vorberatung im Hauptausschuss. Gegen die Entscheidung des Stadtrates ist der Rechtsweg nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
§ 25
(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch die sinngemäße Anwendung des KSVG, des KWG und der KWO bzw. der Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Merzig ausgefüllt.
(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des KWG und der KWO nicht anzuwenden.
§ 26
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung eines Zuwanderungs- und Migrationsbeirates der Kreisstadt Merzig vom 25.06.2013 in der Fassung vom 15.02.2023 außer Kraft.
Merzig, den 07.11.2024
Der Oberbürgermeister
Marcus Hoffeld
Für die vorstehende bekanntgemachte Satzung gilt Folgendes:
Gemäß § 12, Abs. 6, Satz 1 des KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 21.12.2023 (Amtsbl. S.1119) wird auf Folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.