Landtagswahl 2022 – Wahlbekanntmachung
1. Am 27. März 2022 findet die Wahl zum Landtag des Saarlandes statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Kreisstadt Merzig ist in folgende 28 allgemeine Wahlbezirke und acht Briefwahlbezirke eingeteilt:
001 | Merzig | Foyer Neues Rathaus
Brauerstraße 5 |
002 | Merzig | Vereinshaus Merzig
Propsteistraße 2+4 |
004 | Merzig | Kreuzbergschule, Turnhalle
Kreuzbergstraße 51 |
005 | Merzig | Peter-Wust-Gymnasium, Aula
Goethestraße 16a |
006 | Merzig | Peter-Wust-Gymnasium, Turnhalle
Goethestraße 16a |
007 | Merzig | Berufsbildungszentrum Waldstraße, Turnhalle
Waldstraße 73a |
008 | Merzig | Grundschule St. Josef, Turnhalle
Beethovenstraße 2a |
009 | Merzig | Gymnasium am Stefansberg, Turnhalle
Waldstraße 50 |
021 | Hilbringen | Pfarrzentrum Hilbringen
Waldwieser Straße 4 |
022 | Hilbringen | Grundschule Hilbringen, Turnhalle
Schulstraße 26 |
031 | Mechern | Vereinshaus Mechern
Brunnenstraße 2 |
041 | Mondorf | Clubhaus Mondorf (Sportplatz)
Zum Kalkwerk |
051 | Silwingen | Bürgerhaus Silwingen
Domperberg 1 |
061 | Fitten | Fahrzeughalle Feuerwehr Fitten
Wendelinusstraße 39 |
071 | Ballern | Bürgerhaus Fitten-Ballern
Recher Weg 2 |
081 | Schwemlingen | Saargauhalle Schwemlingen (Saal WB 081)
In den Blumenkerzen 1 |
082 | Schwemlingen | Saargauhalle Schwemlingen (Saal WB 082)
In den Blumenkerzen 1 |
091 | Weiler | Vereinshaus Weiler
Perler Straße 19 |
101 | Büdingen | Bürgerhaus Büdingen
Zum Saargau 31 |
111 | Wellingen | Alte Kapelle Wellingen
Lilienstraße 29 |
121 | Besseringen | Bürgerhaus Besseringen (Saal WB 122)
Bezirksstraße 99 |
122 | Besseringen | Bürgerhaus Besseringen (Saal WB 122)
Bezirksstraße 96 |
131 | Brotdorf | Cäciliensaal der Kath. Kirche Brotdorf
Mettlacher Straße 3 |
132 | Brotdorf | Seffersbachhalle Brotdorf
Ringstraße 5 |
141 | Merchingen | Vereinshaus Merzig
Honzrather Straße 84 |
151 | Harlingen | Bürgerhaus Harlingen
Herrenwies 12 |
161 | Bietzen | Grundschule Bietzen, Turnhalle
Martinusstraße |
171 | Menningen | Bürgerhaus Menningen
Saarfelser Straße 10 |
A1 | Briefwahl A1 „Kernstadt“ | Neues Rathaus
Brauerstraße 5 |
A2 | Briefwahl A2 „Kernstadt“ | Neues Rathaus
Brauerstraße 5 |
A3 | Briefwahl A3 „Kernstadt“ | Neues Rathaus
Brauerstraße 5 |
B1 | Briefwahl B1 „links der Saar“ | Stadthalle Merzig
Zur Stadthalle 4 |
B2 | Briefwahl B2 „links der Saar“ | Stadthalle Merzig
Zur Stadthalle 4 |
C1 | Briefwahl C1 „rechts der Saar“ | Stadthalle Merzig
Zur Stadthalle 4 |
C2 | Briefwahl C2 „rechts der Saar“ | Stadthalle Merzig
Zur Stadthalle 4 |
C3 | Briefwahl C3 „rechts der Saar“ | Stadthalle Merzig
Zur Stadthalle 4 |
Das Wahllokal des Stimmbezirks 001 sowie die Briefwahllokale A 1 bis C 2 sind barrierefrei.
Zusätzlich sind die Wahllokale der Stimmbezirke 002, 004, 007, 008, 009, 021, 061, 071, 081, 082, 121, 122, 131, 132, 141, 151 sowie 171 barrierearm.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf einer barrierefreien Nutzung an den Wahlvorstand.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. Februar bis 5. März 2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr zusammen.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe sowie der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 10 Absatz 6 des Landtagswahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 10 Abs. 7 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp
Küstriner Straße 6
66121 Saarbrücken
Telefon: (06 81) 81 81 81
Infotelefon: (06 81) 81 51 26
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org
Merzig, den 11. März 2022
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlleiter
Hoffeld