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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Merzig

(Friedhofsgebührensatzung)

vom: 19. Juli 1989

zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2023

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und der §§ 1,2, 4 und 6  des Kommunalabgabengesetzes –KAG- in der Bekanntmachung  vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534) und § 31 der Friedhofssatzung , wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 30. März 2023 die Satzung wie folgt geändert:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der von der Kreisstadt Merzig verwalteten städt. Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger im Sinne dieser Satzung ist,

  1. a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals erwirbt,
  2. b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängern lässt,
  3. c) wer sonst rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
  4. d) wer die städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen benutzt oder die Leistungen der Kreisstadt in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte an Familiengrabstätten, mit der Überlassung von Reihengrabstätten, mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens.

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

I. Rechte an Grabstätten 

Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

ohne seitl. verl. Platten mit seitl. verl. Platten
1. Familiengrabstätte für 1 Person 1.360,00 € 1.553,00 €
2. Familiengrabstätte für 2 Personen 2.720,00 € 2.913,00 €
3. Familiengrabstätte für 3 Personen 4.080,00 € 4.273,00 €
4. Familiengrabstätte für 4 Personen 5.440,00 € 5.633,00 €
5. Familiengrabstätte für 5 Personen 6.800,00 € 6.993,00 €
6. Familientiefgrab für 2 Personen 1.805,00 € 1.998,00 €
7. Urnenfamiliengrab für 2 Urnen 1.073,00 € 1.150,00 €
8. Urnenfamiliengrab für 4 Urnen 2.146,00 € 2.223,00 €
9. Reihengrab
a) für Personen bis 6 Jahre 316,00 € 368,00 €
b) für Personen über 6 Jahre 846,00 € 1.001,00 €
c) Rasenreihengrab 1.103,00 €
d) Rasenreihengrab für Fehlgeburten 125,00 €
e) Rasengrab mit bes. Gestaltung 2.657,00 €
10. Urnenreihengrab 419,00 € 488,00 €
11. Urnenrasengrab mit bes. Gestaltung 1.092,00 €
12. Anonymes Urnengrab 447,00 €
13. Urnengemeinschaftsgrab an hist. Grabsteinen 1.173,00 €
14. Urnengemeinschaftsgrab im Urnenhain/Urnengarten
Einzelgrab 1.011,00 €
Doppelgrab 1.437,00 €
15. Urnengemeinschaftsgrab „Bestandslücken hist. Grabsteine“
Einzelgrab 971,00 €
Doppelgrab 1.397,00 €
16. Urnengrab in der Bestattungswiese 993,00 €
17. Baumgrab als Einzelgrab 523,00 €
18. Baumgrab als Familiengrab für 2 Urnen 746,00 €
19. Urnengrab am Baumrondell
als Einzelgrab 681,00 €
als Familiengrab für 2 Urnen 1.290,00 €

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist pro Jahr 1/30 der Gebühr zu entrichten. Der Betrag wird auf volle € aufgerundet.

II. Beerdigungen

Es sind folgende Bestattungsgrundgebühren für Grabherstellung und Benutzung der Trauerhalle zu entrichten:

1. Beisetzung einer Person über 6 Jahre 459,00 €
2. Beisetzung in einem Familiengrab für Personen über 6 Jahre -Erstbelegung- 459,00 €
3. Beisetzung in einem Familiengrab für Personen über 6 Jahre -Zweitbelegung bzw. Wiederbelegung- 491,00 €
4. Beisetzung in einem Familiengrab als Tiefgrab für 2 Personen
-Erstbelegung- 673,00 €
-Zweitbelegung- 491,00 €
5. Beisetzung in einem Reihen- oder Familiengrab für Personen bis 6 Jahre 283,00 €
6. Beisetzung in einem Reihen- oder Familiengrab für Urnen 215,00 €
7. Beisetzung einer Fehlgeburt 132,00 €

Ein Verzicht auf Einzelleistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten werden.

III. Exhumierungen und Wiederbeisetzung von Leichen, Überresten von Leichen und Urnen

1. Exhumierung einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof 1.442,00 €
2. Exhumierung der Überreste einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof 1.231,00 €
3. Exhumierung einer Leiche mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof 1.864,00 €
4. Exhumierung einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 1.020,00 €
5. Exhumierung einer Leiche mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof   1.442,00 €
6. Exhumierung von Überresten einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 809,00 €
7. Exhumierung von Urnen zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof 342,00 €
8. Exhumierung von Urnen zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 171,00 €

IV. Benutzung der kombinierten Leichenhalle und des Sezierraumes

1. Benutzung der Leichenhalle
a) (Teilbereich der kombinierten Leichen- und Trauerhalle) 78,00 €
b) pro angefangener Aufbahrungstag
c) für den Stadtteil Büdingen 30,00 €
d) für die übrigen Stadtteile  46,00 €
e) Benutzung des Sezierraumes
1.1 die Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen vor der Einäscherung sowie die Endversorgung/Umsargung von Unfalltoten 50,00 €
1.2 die Durchführung von größeren Untersuchungen 133,00 €
2. Benutzung der Trauerhalle (Teilbereich der kombinierten Leichen- und Trauerhalle) 82,00 €

V. Nicht im Tarif enthaltene Leistungen

  1. Hilfe bei der Annahme und Aufbahrung der Särge in der Leichenhalle,
  2. Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grabe,
  3. Entfernen von Grabmalen, Pflanzungen und Anlagen,
  4. Beseitigung von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen,
  5. sonstige zusätzliche Leistungen.

Das Entgelt für diese Leistungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 5 Gebühren bei der Rückgabe von Nutzungsrechten und der Zurücknahme von Anträgen auf Beerdigung

  1. Wird auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet, entfällt für die Zeit bis zu dessen Ablauf die anteilige Erstattung der Nutzungsgebühr.
  2. Wird ein Antrag auf Beerdigung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, so wird die Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Fälligkeit der Gebühr

 Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Beitreibung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Juni.2021 (Amtsblatt I S. 2140)

§ Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft.

 

Kreisstadt Merzig

Der Bürgermeister

Marcus Hoffeld

 

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