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Erlass einer Gestaltungssatzung für die Kernstadt Merzig; hier: örtliche Bauvorschriften

Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat in seiner Sitzung am 28. September 2023 die oben genannte Satzung (Gestaltungssatzung für die Kernstadt Merzig; hier: örtliche Bauvorschriften) beschlossen. Sie besteht aus dem Satzungstext mit Übersichtsplänen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Der Lageplan zeigt den im Text erwähnten Bereich.

Übersichtsplan ohne Maßstab

Aufgrund des sehr großen Umfanges werden die Planunterlagen hier nicht vollständig mit veröffentlicht. Diese können bei der Stadtverwaltung, Ressort 30 der Kreisstadt Merzig, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Zimmer 232, wie unten vermerkt, bzw. HIER eingesehen werden.

Die Satzung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung mit den Übersichtsplänen wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Ressort 30 der Kreisstadt Merzig, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Zimmer 232, während der Dienststunden bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.

 

Gestaltungssatzung für die Kernstadt Merzig

Örtliche Bauvorschriften

Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 3 und Abs. 4 Landesbauordnung (LBO) des Saarlandes vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), erlässt die Kreisstadt Merzig die nachfolgend beschriebene Gestaltungssatzung (Örtlichen Bauvorschriften) für die Innenstadt Merzig:

PRÄAMBEL

Dies erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Kernstadt Merzig mit ihren zahlreichen historischen Gebäuden aus dem Barock, der Gründerzeit und dem Jugendstil. So befinden sich neben zahlreichen Einzeldenkmälern auch bedeutsame Denkmalschutzensembles (Ensemble Bahnhofstraße, Ensemble Post Merzig) im Geltungsbereich. Durch die Gestaltungssatzung soll die vorhandene historische Bausubstanz soweit möglich erhalten und eine harmonische Einbindung neuer Bausubstanz in die vorhandene Umgebung angestrebt werden. Ziel sind der Schutz und die Pflege des besonderen Stadtbildes, d.h. des äußeren Erscheinungsbildes von baulichen Anlagen, aber auch von Werbeanlagen, sofern diese nicht bereits in der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung geregelt sind, sowie Außenmöblierung im öffentlichen Raum.

Teil A Gebäude

§ 1. Räumlicher Geltungsbereich:

1.1 Die Gestaltungssatzung umfasst die historische Kernstadt von Merzig. Einbezogen wird die Trierer Straße, begrenzt durch die Gleisanlagen im Westen, im Norden einschließlich der Beethovenstraße, im Süden den Bahnhof sowie im Osten die Josefstraße bis zur Fabrikstraße.

1.2 Der Geltungsbereich ist dem anliegenden Plan (Anlage) zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

2.1. Diese Satzung gilt nur für Gebäudeteile, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind.

2.2. Diese Gestaltungssatzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Sie gilt unabhängig von einer bestehenden Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. Hierzu zählen unter anderem Neubauten, An- oder Umbauten von Gebäuden und Fassadengestaltungen. Sie gilt auch für genehmigungsfreie bauliche Vorhaben.

2.3. Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn in Bebauungsplänen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches zukünftig abweichende Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen getroffen werden.

2.4. Weitergehende Anforderungen, insbesondere des Bauordnungs- und Denkmalschutzrechts, bleiben durch diese Satzung unberührt.

2.5. Für bestehende bauliche Anlagen (auch Vordächer oder Anbauten), die vor Inkrafttreten dieser Satzung an Gebäuden genehmigt wurden, gelten die Vorschriften dieser Satzung erst bei Änderung oder Erneuerung der Anlagen (Bestandsschutz).

§ 3. Grundsätze der Gestaltung

3.1. Bauliche Maßnahmen aller Art, die auf den öffentlichen Raum wirken, also auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, sind in ihrer Gesamtheit so auszuführen, dass die vorhandene historische Bausubstanz grundsätzlich erhalten bleibt bzw. eine harmonische Einbindung in die vorhandene Umgebung erzielt wird.

3.2. Die Satzung gilt vorbehaltlich des Erhaltungszustandes der historischen Fassaden oder anderen bau- bzw. energietechnischen Anforderungen.

3.3. Bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher und architektonischer Zusammenhang mit dem umgebenden Gebäudebestand entsteht, sofern dieser dem maßgeblichen, kleinteiligen Erscheinungsbild der Innenstadt entspricht.

§ 4. Fassadengliederung und –gestaltung

4.1. Erhalt der historischen Fassaden bei Altbauten (z.B. Gliederung/Profilierung der Fassade, Oberflächenmaterialien, Fachwerkstruktur, Farbigkeit)

Die historischen Fassaden dürfen nicht überformt oder überdeckt werden.

Wurde das historische Erscheinungsbild seit 1960 überformt und sind die Fassade betreffende Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen beabsichtigt, so gilt folgendes:

  • Ist die historische Fassade noch vorhanden und lediglich durch neuere Bauteile überdeckt, so ist sie wieder freizulegen und zu sanieren. Dabei ist historisch korrekter Materialwahl Vorrang einzuräumen.
  • Ist die historische Fassade stellenweise zerstört, aber im Wesentlichen noch vorhanden, so sind die stilbildenden Fassadenelemente so zu ergänzen, dass ein insgesamt strukturell integriertes Gesamterscheinungsbild entsteht.
  • Ist die historische Fassade weitestgehend oder ganz zerstört, so ist sie entweder in ihrem historischen Erscheinungsbild zu rekonstruieren oder in Maß und Zahl in heutige Materialien zu übertragen.

4.2. Fassadenoberflächen von Neubauten

Fassadenoberflächen von Neubauten sind in Putz auszuführen. Andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Gestaltungssatzung entsprechen.

4.3. Brandwände

Werden am Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt, ist die Oberflächengestaltung von Brandwänden, an die in absehbarer Zeit nicht angebaut wird, hinsichtlich ihrer Farbe und/oder ihres Materials auf die Straßenfassade anzugleichen.

4.4. Ausschluss besonders störender Fassadenoberflächen und –elemente

Im Sinne eines harmonischen Stadtbildes sind für die straßenseitigen Fassaden nicht zulässig:

  • Farben, die nicht der vorgegebenen Farbpalette entsprechen
  • hochglänzende und reflektierende Fassadenoberflächen, insbesondere glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, polierter Natur- oder Kunststein
  • in den Straßenraum hineinragende Balkone (Ausnahme historische Balkone).

§ 5. Türen und Fenster

5.1. Erhalt der historischen Fenster- und Türanordnung bei Altbauten

Bei Altbauten sind Fenster und Türen in ihrer historischen Anordnung, Dimensionierung und Materialien zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

5.2. Neubau in Massivbauweise mit flächenmäßig untergeordnetem Öffnungsanteil

Handelt es sich bei dem Neubau um ein Gebäude in Massivbauweise, so muss im Sinne einer konstruktionstypischen Gestaltung der Öffnungsanteil einer Fassade (Fenster, Türen etc.) in jedem Geschoss geringer sein als der geschlossene Fassadenanteil. Öffnungen einer Lochfassade müssen horizontal einen Abstand von mindestens einer halben Fensterbreite zueinander sowie zu den Außenecken des Gebäudes einhalten. Bei Neubauten mit Lochfassaden ist die Anforderung der Fenster und Türen über alle Geschosse hinweg anzugleichen (z.B. durchgehende Fensterachsen/Fensteraußenkanten).

Alle Wandöffnungen sind als stehende Formate auszubilden. Das gilt nicht bei Gebäuden, deren Fenster bereits bei der Ersterrichtung liegende Formate hatten. Weiterhin gilt es nicht im Erdgeschoss.

5.3. Flächenanteil von Glas bei Türen und Toren

Straßenseitige Hauseingangstüren (außer Geschäftseingänge) oder Tore dürfen bezogen auf ihre jeweilige Fläche einen Glasanteil im Türblatt/Tor von maximal 25% aufweisen (z.B. als Oberlicht). Haustür-Überdachungen direkt anliegend am Straßenraum sind zurückhaltend und transparent auszuführen (z.B. transluzente Verglasung).

5.4. Ausschluss besonders störender Fenster-/Türgestaltung

Im Sinne eines harmonischen Stadtbildes sind bei den straßenseitigen Fassaden nicht zulässig:

  • völlig geschlossene Fassaden im Erdgeschoss (abweisende Wirkung),
  • glänzende Stufen/Treppen vor Eingangstüren (z.B. polierter Naturstein),
  • vollflächig transluzente bzw. undurchsichtige Fensterverglasungen,
  • aufgesetzte Fenster.

§ 6. Schaufenster und geschäftlich genutzte Erdgeschosszonen

6.1. Anordnung von Schaufenstern

Schaufenster sind ausschließlich im Erdgeschoss anzuordnen, wobei sie sich in das Gesamtbild der Fassade ein- bzw. unterzuordnen haben. In der Regel bedeutet das:

  • Orientierung an der Fassadengliederung bzw. der Fensteraußenkanten der darüber liegenden Obergeschosse,
  • klare Ablesbarkeit der tragenden Wand- /Fassadenkonstruktionselemente,
  • bei Massivbauten Wandbreiten zwischen Öffnungen von mindestens 24 cm zwischen Öffnungen und Gebäudeabschnittsende von mindestens 36 cm.

Öffnungsklausel für gewerbliche Nutzungen im OG: Wenn das 1. OG gewerblich genutzt wird, können im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Schaufenster auch im 1. OG zulässig sein.

Bei Altbauten ist die historische Fassadenstruktur, soweit noch vorhanden, zu erhalten. Deutliche Vergrößerungen der Öffnungen sind zu vermeiden.

6.2. Einfügung der Erdgeschosszone in das Gesamtbild der Fassade

Fassadenmaterialien und Farben der straßenseitigen Erdgeschosszone sind auf die Gestaltung der Obergeschosse anzugleichen. Die gestalterische Einheit des Baukörpers und damit der Erhalt des gestalterischen Bezuges zwischen Erdgeschoss und Obergeschossen sind zu gewährleisten, auch wenn die Geschosse jeweils unterschiedlich genutzt werden.

6.3. Markisen und andere vorstehende oder ausstellbare Sonnenschutzanlagen

Markisen und andere vorstehende oder ausstellbare Sonnenschutzanlagen sind nur unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses sowie bis zu einer Breite von max. 5 m und einer Auskragung von max. 2,5 m zulässig.

Jedenfalls ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 4 m bei aufgespannten Markisen und anderen vorstehenden oder ausstellbaren Sonnenschutzanlagen, gemessen von der Achsenmitte der Fahrbahn, unter anderem für Rettungsfahrzeuge, offenzuhalten.

Unter den Markisen und anderen vorstehenden oder ausstellbaren Sonnenschutzanlagen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m offenzuhalten.

Hierbei gilt:

  • je Gebäude nur eine Markisenart,
  • keine feststehenden (dominant wirkenden) Korbmarkisen,
  • keine vertikalen Markisen und Einhausungen.

6.4. Auskragende Vordächer

Auskragende Vordächer sind transparent und visuell zurückhaltend zu gestalten. Dies gilt insbesondere für nachträglich angebrachte Vordächer an Altbauten. Hierbei ist zu beachten:

  • geringe Materialstärke, schmale Frontansicht,
  • minimierte Ausladung maximal 1,5 m,
  • transparente Ausführung (z.B. mattiertes Glas),
  • Gewährleistung der lichten Höhe von mindestens 2,5 m im Gehwegbereich.

Im Falle geringfügigen Abweichungen kann von der Kreisstadt Merzig per Einzelfallentscheidung eine Ausnahme gewährt werden.

6.5. Ausschluss besonders störender Erdgeschossfassaden

Bei den straßenseitigen Erdgeschossfassaden sind im Sinne eines harmonischen Stadtbildes nicht zulässig:

  • Farben, die nicht der vorgegebenen Farbpalette entsprechen,
  • undurchsichtig abgedeckte Schaufenster,
  • die Aneinanderreihung von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Garagentoren im Erdgeschoss (abweisende Wirkung).

6.6. Beleuchtung Schaufenster

Die Beleuchtung von Schaufenstern muss blendungsfrei sein. Sie darf nicht in den öffentlichen Raum abstrahlen.

§ 7. Dächer und Dachaufbauten

7.1. Erhalt der historischen Dachformen/-neigungen

Bei Altbauten sind Dachform und Dachneigung des Hauptdaches in dem historischen Erscheinungsbild zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

7.2. Bevorzugte Verwendung von geneigten Dächern

Bei Neubauten sind ortstypische Dachformen (z.B. Satteldächer, an Eckgebäuden auch Walmdächer) sowie Dacheindeckungen in Form von Ziegel, Schiefer und Kupfer zu verwenden. Im Mindesten ist bei traufständigen Gebäuden die straßenseitige Dachfläche mit deutlicher Neigung (>12°) auszuführen. Sofern in der näheren Umgebung bestimmte Dachformen und Dachneigungen prägend sind, so haben Neubauten sich hieran zu orientieren. Flach geneigte Dächer bzw. Flachdächer können nur im begründeten Ausnahmefall verwendet werden (z.B. Gebäude mit einer besonderen Stellung im Stadtkörper, mit öffentlichkeitswirksamer Sondernutzung an besonderer, städtebaulich wirksamer Stelle, wie z.B. ein höheres Eckgebäude, Gebäude als Endpunkt einer Sichtachse) oder wenn das städtebauliche Umfeld durch Flachdachgebäude geprägt ist. Bei Flachdächern oder flachgeneigten Dächern ist eine Dachbegrünung vorzusehen. Das heißt, Dachflächen mit einer max. Neigung von bis zu 15° sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht beträgt 6 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind Dachflächenbereiche bis zu 30 % der Dachfläche, die für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen, Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch baugenehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im o. g. Sinne neu geschaffen werden. Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht können zugelassen werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Mehraufwand erfüllt werden können.

7.3. Orientierung an den benachbarten Gebäudehöhen

Bei aneinander gebauten bzw. nahe beieinanderstehenden Gebäuden haben sich Neubauten, die nicht freistehen, an den Trauf- und Firsthöhen angrenzender bzw. benachbarter Altbauten zu orientieren – es sei denn, es handelt sich bei den Bestandsgebäuden um ein ortsuntypisches oder ein vergleichsweise niedriges Gebäude. Überkreuzende Dachlinien sind zu vermeiden. Geneigte Dächer sind flachen Dächern vorzuziehen.

7.4. Dachgauben

Dachgauben sind in das Hauptdach zu integrieren, indem sie

  • möglichst gering zu dimensionieren sind, mit angemessenen, regelmäßigen Abständen untereinander sowie zu den Dachrändern (Abstände gemäß LBO mindestens 1,25 m) und im Abstand zur Firstlinie von mindestens 0,5 m,
  • in der Summe zwei Drittel der Dachbreite (Firstlänge) nicht überschreiten dürfen,
  • eine Einzelbreite von 6 m nicht überschreiten,
  • hinsichtlich ihrer Anordnung auf die Fassadengliederung des Gebäudes (z.B. Fensterachsen) symmetrisch sein müssen,
  • hinsichtlich ihrer Oberflächengestaltung (Farbigkeit/Materialität) auf das Hauptdach und/oder die Hauptfassade abgestimmt sein müssen.
  • Fledermausgauben sowie Trapezgauben sind unzulässig.

7.5. Dachflächenfenster

Straßenseitige Dachflächenfenster sind in das Hauptdach zu integrieren und in regelmäßigen Abständen anzuordnen. Sie dürfen

  • eine Flächengröße von 2 m2 je Dachflächenfenster nicht überschreiten,
  • in der Summe zwei Drittel der Dachbreite (Firstlänge) nicht überschreiten.

7.6. Ausschluss besonders störender bzw. visuell dominanter Dachgestaltung

Bei den straßenseitigen Dachflächen sind im Sinne eines harmonischen Stadtbildes nicht zulässig:

  • Farben, die nicht den ortstypischen Farben wie rot, braun, grau und schwarz sowie sämtlichen Zwischentönen entsprechen,
  • glasierte, engobierte, glänzende oder stark reflektierende Dachoberflächen (Ausnahme: Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie),
  • straßenseitige Dacheinschnitte (z.B. Dachloggien).

§ 8. Technische Anlagen: Antennen, Satellitenanlagen, Abzugsrohre

Auf jedem Gebäude ist nur eine Fernseh-/Rundfunkempfangsanlage zulässig. Ein Anbringen an der Fassade ist unzulässig.

Auch Be- und Entlüftungsanlagen (wie z.B. Ventilatoren von Entlüftungs- und Klimaanlagen) sowie Abzugsrohre, die gegenüber der Fassade hervortreten, sind nur auf der nicht vom Straßenraum einsehbaren Gebäudeseite zulässig. Es sei denn, andere Lösungen sind aus konstruktiv technischen Gründen nicht möglich oder unverhältnismäßig. Hier ist in Abstimmung mit der Stadtverwaltung eine ansprechende Lösung zu finden.

§ 9. Beleuchtung

Zugelassen ist eine Wandleuchte zur Beleuchtung des Hauseingangs.

Illuminationen von Fassaden und Gebäudeteilen sind im Einzelfall in Abstimmung mit der Stadtverwaltung zulässig.

Dacheinschnitte sind nur zur Straße abgewandten Seite zulässig.

TEIL B WERBEANLAGEN

§ 10. Werbeanlagensatzung

Unberührt bleiben die Vorschriften der geltenden Werbeanlagensatzung.

§ 11. Mobile Werbeträger/Kundenstopper

Die Aufstellung mobiler Werbeanlagen ist nur im Rahmen von Sonderverkäufen, Sonderausstellungen, Veranstaltungen u.ä. im öffentlichen Verkehrsraum unter Berücksichtigung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs statthaft.

Die mobilen Werbeträger sind zulässig in Holz oder Holzoptik. Sie sind passend zur Außenmöblierung zu gestalten.

Es darf pro Gebäudeeinheit jeweils eine solche Anlage aufgestellt werden, die nach Geschäftsschluss aus dem öffentlichen Raum zu entfernen ist.

Werbetafeln von Gastronomiebetrieben zur Anpreisung von Tagesangeboten und dergleichen sind im räumlichen Bezug zur Nutzungseinheit zulässig, wenn sie abgesehen vom Betreiberlogo und/oder einer Fremdwerbung (z.B. Getränkehersteller) werbefrei ist. Hierbei muss sich die Fremdwerbung in ihrer Größe deutlich unterordnen. Auch diese sind nach Geschäftsschluss aus dem öffentlichen Raum zu entfernen.

Bei Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, etc.) können Abweichungen von dieser Satzung für einen der Veranstaltungsdauer angemessenen Zeitraum zugelassen werden (z.B. Weihnachten). Die Träger solcher Werbung haben dafür zu sorgen, dass die Werbeanlagen innerhalb von zwei Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung entfernt werden.

§ 12. Warenauslagen

12.1. Anordnung der Warenauslagen

Warenauslagen dürfen nur unmittelbar vor der Gebäudefassade des zugehörigen Geschäftes (Stätte der Leistung) angeordnet werden.

12.2. Breite und Tiefe der Warenauslagen

Warenauslagen dürfen bis zu einem Viertel der Gehwegbreite, maximal aber 1,5 m in den öffentlichen Raum ragen.

12.3. Zeitliche Beschränkung

Warenauslagen dürfen nur während der Geschäftszeiten im öffentlichen Raum angeordnet werden. Für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen etc.) können Abweichungen von dieser Satzung für einen der Veranstaltung angemessenen Zeitraum zugelassen werden (z.B. Weihnachten).

TEIL C ÖFFENTLICHER RAUM

§ 13. Außengastronomie

13.1. Breite und Tiefe

Die Fläche für Außengastronomie darf in ihrer Breite die Fassadenbreite des Gastronomiebetriebes nicht überschreiten. Im Falle von besonderen Aktionen, Leerstand oder andere Nutzungsarten in der Nachbarschaft können mit Zustimmung von Nutzer und Eigentümer in Abstimmung mit der Stadtverwaltung zeitlich befristet eine Ausnahme gewährt werden.

Die Fläche für Außengastronomie darf bis zu einem Viertel des Verkehrsflächenquerschnitts in den öffentlichen Raum ragen. Jedenfalls ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 4 m bei aufgespannten Markisen, gemessen von der Achsenmitte der Fahrbahn, unter anderem für Rettungsfahrzeuge, offenzuhalten. Für öffentliche Plätze sind Sonderlösungen in Abstimmung mit der Stadtverwaltung möglich.

13.2. Ausführung der Möblierung

Außenbestuhlung ist grundsätzlich nur im gastronomischen Bereich zulässig.

Zugelassen ist Mobiliar, das naturbelassen, aus hochwertigen Materialien (z.B. Holz, Metall) ist, oder in gedeckten Farben.

Bierbänke sind unzulässig.

Ansonsten sind nur Sitzgelegenheiten vor Geschäften ohne Bewirtung zulässig.

13.3. Gestaltung der Möblierung

Möblierung und Sonnenschirme sind aufeinander abgestimmt und dezent zu gestalten.

Sonnenschirme sind unifarben zulässig.

Werbeaufdrucke sind ausschließlich auf Schirmen bis 15% der Bespannungsfläche zulässig. Fremdwerbung ist nicht zulässig, außer es handelt sich um Werbung für Geschäftspartner, die der gewerblichen Nutzung angepasst sind.

Trennwände sind nicht zulässig, außer in Abgrenzung zu unmittelbar angrenzenden befahrenen Straßen sowie zwischen Gastronomiebetrieben, deren Außenbereiche unmittelbar aneinander grenzen und bei denen natürliche Abstände durch bauliche Gegebenheiten nicht umsetzbar sind. Dann sind die Trennwände max. 1,5 m hoch sowie transparent oder als Pflanzkübel mit einer maximalen Höhe des Pflanzkübels von 1,00 m und einer maximalen Gesamthöhe mit Bepflanzung von 1,50 m zu gestalten.

Im Falle einer unzumutbaren Härte der Anforderungen an die Ausführung der Möblierung kann von der Kreisstadt Merzig eine 3-Jahresfrist eingeräumt werden.

13.4. Befestigung der Möblierung

Fest montierte Möblierung bzw. Sonnenschirme sind unzulässig. Der temporäre Charakter der Außengastronomie ist zu beachten.

§ 14. Stellplätze

Nicht überdachte Stellplätze sind, sofern die Fläche nicht bereits versiegelt ist, offenporig (z.B. mit mindestens ein Viertel Fugenanteil) auszubilden.

Sofern zusammenhängende Parkplätze neu angelegt werden, ist mindestens je 4 Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zugehörig zur Parkplatzfläche zu pflanzen und bei bereits versiegelten Flächen eine Entsiegelung vorzunehmen. Die Auswahl des Baumes ist mit der Stadtverwaltung vorab abzustimmen.

§ 15. Vorgärten

Flächen bebauter Grundstücke, die nicht als Stellplätze, Zufahrten, Terrassen oder Wege benötigt werden, sind unversiegelt zu belassen und gärtnerisch als Zier- oder Nutzgarten anzulegen. Schotterungen, die zur Gestaltung verwendet werden und in denen Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen (Schottergärten), sind im Bereich dieser Freiflächen nicht zulässig. Wasserdichte oder nicht durchwurzelbare Materialien (z.B. Folien, Vlies) sind nur zur Anlage von dauerhaft mit Wasser gefüllten Flächen zulässig. Abdeckungen aus natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z.B. Kies, Bruchsteine, Bruchsteinmauer für trockenresistente und insektenfreundliche Beete oder Gartenanlagen) ohne zusätzliches Vlies und Folie sind bis zu einem Drittel der Vegetationsfläche erlaubt.

§ 16. Mülltonnen und Abfallsammelbehälter

Mülltonnen und Abfallsammelbehälter sind so abzuschirmen, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichtbar, jedoch gut zugänglich sind.

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 17. Abweichungen

Von den Festsetzungen dieser Satzung können in begründeten Fällen Abweichungen zugelassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse und öffentlichen Belange nicht entgegenstehen oder die Einhaltung der Anforderungen der Satzung zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Kreisstadt Merzig der Abweichung zustimmt.

§ 18. Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Örtlichen Bauvorschriften treten die „Örtlichen Bauvorschriften der Kreisstadt Merzig über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie der nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke für die Innenstadt der Kreisstadt Merzig“ vom 27.Oktober 2000 getroffenen Festsetzungen sowie die „Satzung der Kreisstadt Merzig über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Innenstadt der Kernstadt von Merzig“ vom 14.02.1984 außer Kraft. Die Regelungen dieser Satzung gehen abweichenden Regelungen in bestehenden Bebauungsplänen vor.

§ 19. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach §87 Abs.1 Nr.1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Festsetzungen der §§ 4 – 9 sowie §§ 11 – 17 dieser örtlichen Bauvorschriften verstößt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 20. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kreisstadt Merzig

Der Oberbürgermeister

Marcus Hoffeld

 

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister

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