Erlass einer Erhaltungssatzung für die Kernstadt Merzig
Der Stadtrat der Kreisstadt Merzig hat in seiner Sitzung am 28. September 2023 die oben genannte Satzung (Erhaltungssatzung für die Kernstadt Merzig) beschlossen. Sie besteht aus dem Satzungstext mit Übersichtsplänen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Übersichtsplan ohne Maßstab
Aufgrund des sehr großen Umfanges werden die Planunterlagen hier nicht vollständig mit veröffentlicht. Diese können bei der Stadtverwaltung, Ressort 30 der Kreisstadt Merzig, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Zimmer 232, wie unten vermerkt, bzw. HIER eingesehen werden.
Die Satzung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung mit den Übersichtsplänen wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Ressort 30 der Kreisstadt Merzig, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Neues Rathaus, Brauerstraße 5, 66663 Merzig, Zimmer 232, während der Dienststunden bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.
Erhaltungssatzung für die Kernstadt Merzig
Erhaltungssatzung
Aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, erlässt die Kreisstadt Merzig die nachfolgend beschriebenen Erhaltungssatzung für die Innenstadt Merzig.
PRÄAMBEL
Die Aufstellung der Satzung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Kernstadt Merzig mit ihren zahlreichen historischen Gebäuden aus dem Barock, der Gründerzeit und dem Jugendstil. So befinden sich neben zahlreichen Einzeldenkmälern auch bedeutsame Denkmalschutzensembles (Ensemble Bahnhofstraße, Ensemble Post Merzig) im Geltungsbereich. Durch die Erhaltungssatzung soll die vorhandene historische Bausubstanz soweit möglich erhalten werden. Ziel sind der Schutz und die Pflege des Stadtbildes, d.h. des äußeren Erscheinungsbildes von baulichen Anlagen, aber auch von Werbeanlagen sowie Außenmöblierung im öffentlichen Raum.
§ 1. Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die historische Kernstadt von Merzig. Einbezogen wird die Trierer Straße, begrenzt durch die Gleisanlagen im Westen, im Norden einschließlich der Beethovenstraße, im Süden den Bahnhof sowie im Osten die Josefstraße bis zur Fabrikstraße. Der Geltungsbereich ergibt sich im Übrigen aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(2) Diese Satzung gilt unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Bauordnung des Saarlandes und dem Denkmalschutzgesetz des Saarlandes sowie unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen und Erlaubnisse.
§ 2. Erhaltungsziele
Im Geltungsbereich dieser Satzung soll gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 1 BauGB die städtebauliche Eigenart des in § 1 bezeichneten Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten werden.
§ 3. Genehmigungspflicht
(3) Alle verändernden Maßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen innerhalb des Geltungsbereichs (siehe Anhang Plan), das heißt insbesondere Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung und Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch genehmigungsfreie Maßnahme nach LBO, bedürfen einer Genehmigung. Das gilt nicht für innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen nicht berühren.
(4) Die Genehmigung der Änderung, Nutzungsänderung und der Rückbau von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 4. Verfahren
Der Antrag auf Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB ist bei der Kreisstadt Merzig zu stellen.
§ 5. Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung ändert oder rückbaut, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro belegt werden.
§ 6. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kreisstadt Merzig
Der Oberbürgermeister
Marcus Hoffeld
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Marcus Hoffeld, Oberbürgermeister