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Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) müssen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik eingetragen sein, um ihr Wahlrecht für die Europawahl am 09. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen zu können.

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Europawahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich.

Wenn Sie nicht in einem Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, aber in Deutschland wählen wollen, müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung stellen.

Die Antragsfrist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis endet am 19. Mai 2024.

Anträgen, die nach diesem Tag bei der Kreisstadt Merzig eingehen, kann nicht mehr entsprochen werden.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei der Kreisstadt Merzig angefordert oder unter www.merzig.de/unionsbuerger-waehlen-in-deutschland/
abgerufen werden.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Merzig, den 10. April 2024

Der Oberbürgermeister

als Gemeindewahlleiter

Marcus Hoffeld

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