Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2009
zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Dezember 2020
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8.Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 800), erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 09. Dezember 2021 folgende Fassung:
Artikel 1: Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Wer im Kalenderjahr über kein Bioabfallgefäß verfügt und auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle nach § 15 Abs. 1 Abfallsatzung selbst kompostiert (Eigenkompostierer) “erhält auf Antrag einen Gebührenabschlag in Höhe von 6,06 € jährlich.“
Artikel 2: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister
als Werkleiter
Marcus Hoffeld
Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Änderungssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder solcher Bestimmungen, welche aufgrund des KSVG ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.