1. Änderung des Bebauungsplanes „Ehemaliger Sportplatz im LKH-Gelände“ in der Kreisstadt Merzig, Stadtteil Merzig
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung
In seiner Sitzung am 07.02.2023 hat der Stadtrat der Kreisstadt Merzig den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ehemaliger Sportplatz im LKH-Gelände“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Die Kreisstadt Merzig schuf mit dem Bebauungsplan „Ehemaliger Sportplatz im LKH-Gelände“ im Jahr 2008 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nachverdichtung des Siedlungskörpers der Kreisstadt Merzig durch ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Das Gebiet ist zwischenzeitlich zum Teil durch eine Rettungswache und die Kreisgeschäftsstelle des Deutschen Roten Kreuzes bebaut.
Aufgrund der Attraktivität als Wohnort besteht in der Kreisstadt Merzig eine stetig hohe Nachfrage nach Wohnraum. Daher ist die Kreisstadt auch bestrebt, geeignete Flächen für eine Wohnbebauung nutzbar zu machen.
Im Bereich der „Trierer Straße“ zwischen der Kreisgeschäftsstelle des Deutschen Roten Kreuzes und der Wohnbebauung der „Trierer Straße“ befindet sich im Bebauungsplangebiet ein bisher unbebautes Grundstück, welches für die Errichtung eines Gebäudes für Betreutes Wohnen prädestiniert ist.
Die Nutzung dieser Fläche hat den Vorteil, dass die vorhandene Infrastruktur genutzt werden kann. Damit wird unnötiger Landschaftsverbrauch sowie zusätzlicher Erschließungsaufwand vermieden und zur wirtschaftlicheren Ausnutzung der bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme beigetragen.
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplan überwiegend als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.
In Abstimmung mit der VSE Verteilnetz GmbH als zuständiger Leitungsträger der 110-kV-Freileitung könnte innerhalb des Plangebietes ein bis zu 15,0 m hohes Gebäude errichtet werden, sofern der nach DIN VDE 0210 vorgeschriebene Sicherheitsabstand zwischen dem nächstgelegenen Bauwerksteil und den spannungsführenden Teilen der Freileitung eingehalten wird.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nutzung für „Betreutes Wohnen“ unter gleichzeitigem Erhalt der bestehenden Nutzung bedarf es daher der 1. Änderung des Bebauungsplanes.

Lageplan mit Geltungsbereich; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha.
Die 1. Änderung „Ehemaliger Sportplatz im LKH-Gelände“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Ehemaliger Sportplatz im LKH-Gelände“ (2008).
Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Merzig stellt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet und eine oberirdische Hauptversorgungsleitung dar. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB ist damit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.
Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 02.03.2023 bis einschließlich 03.04.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Kreisstadt Merzig, Ressort 30, Fachbereich Stadtplanung und Umwelt, Brauerstraße 5, Schaukasten neben Zimmer 234, 66663 Merzig, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt oder hier eingesehen werden kann:
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich auch über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@merzig.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Marcus Hoffeld, Bürgermeister