Unionsbürger wählen in Deutschland
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (Anlage 2A)
Wahlberechtigte Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn in der Vergangenheit bereits ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt wurde und sie am 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl) bei einer Meldebehörde gemeldet sind.
Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, können die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie
- das 16. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden werden,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten,
- in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen und
- keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) zu stellen.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde in Papierform im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Der Antrag nach Anlage 2A zur Europawahlordung steht HIER als digital beschreibbare Datei zum Ausdrucken zur Verfügung oder kann bei der Gemeindebehörde in Papierform abgeholt werden.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde am Wohnort.
Weitere Informationen können dem Merkblatt (S. 3 – 4)in der Anlage 2A zur Europawahlordnung entnommen werden oder über den Webauftritt der Bundeswahlleitung aufgerufen werden.