Unionsbürger wählen im Herkunftsland
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C)
Unionsbürger, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen werden, aber die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, müssen beantragen, nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt zu werden.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) zu stellen.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde in Papierform im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Der Antrag nach Anlage 2C zur Europawahlordung steht hier als digital beschreibbare Datei zum Ausdrucken zur Verfügung oder kann bei der Gemeindebehörde in Papierform abgeholt werden.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde am Wohnort.
Weitere Informationen können dem Merkblatt (S. 3) in der Anlage 2C zur Europawahlordnung entnommen werden. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.