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Es handelt sich um ein Stockfoto, das internationale Fahnen zeigt, die im Wind wehen.

Im Ausland lebende Deutsche (Auslandsdeutsche)

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (Anlage 2)

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Europawahl teilnehmen.

Wollen Sie als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher an der Europawahl teilnehmen, müssen Sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Im Ausland lebende Deutsche können die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden werden.

Zusätzlich müssen im Ausland lebende Deutsche:

  • am Wahltag seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten

oder

  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt darf nicht länger als 25 Jahre zurückliegen

oder

  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sein.

Der Antrag ist schriftlich bis zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) zu stellen.

Der Antrag (Erst- und Zweitausfertigung) muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde in Papierform im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Der Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung steht  HIER als digital beschreibbare Datei zum Ausdrucken zur Verfügung oder kann bei der Gemeindebehörde in Papierform abgeholt werden.

Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland.

Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.

Weitere Informationen können dem Merkblatt (S. 5 – 6) in der Anlage 2 zur Europawahlordnung entnommen werden oder über den Webauftritt der Bundeswahlleitung aufgerufen werden.

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