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Es handelt sich um ein Stockfoto, das internationale Fahnen zeigt, die im Wind wehen.

Im Ausland lebende Deutsche (Auslandsdeutsche)

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (Anlage 2)

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Bundestagswahl teilnehmen.

Wollen Sie als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher an der Bundestagswahl teilnehmen, müssen Sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Im Ausland lebende Deutsche können die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden werden,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zusätzlich müssen im Ausland lebende Deutsche:

  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt darf nicht länger als 25 Jahre zurückliegen.
  • Bitte Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung nutzen

oder

  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sein.
  • Bitte Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung nutzen

Der Antrag ist schriftlich bis zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) zu stellen.

Der Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung steht HIER als digital beschreibbare Datei zum Ausdrucken zur Verfügung oder kann bei der Gemeindebehörde in Papierform abgeholt werden.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist möglich.

Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Der Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung steht HIER als digital beschreibbare Datei zum Ausdrucken zur Verfügung oder kann bei der Gemeindebehörde in Papierform abgeholt werden.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde in Papierform im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, mit der der Auslandsdeutsche in Bezug auf seine Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden ist.

Für Fragen steht das Wahlamt der Kreisstadt Merzig unter 06861/85-230 oder wahl@merzig.de gerne zur Verfügung.

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